Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung waren nach der bisherigen Meinung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Regel als Erhaltungsaufwendungen steuerlich abzugsfähig. Dies hatte zur Folge, dass die Aufwendungen für die Erneuerung nach Wahl des Vermieters entweder sofort steuermindernd als Werbungskosten berücksichtigt oder alternativ in gleichen Jahresraten auf zwei bis fünf Jahre verteilt abgeschrieben werden konnten. Offensichtlich hat sich der Geschmack der Rechtsprechung nun jedoch geändert.
An dieser bisherigen Auffassung soll nämlich zukünftig nicht mehr festgehalten werden, wie der Bundesfinanzhof im Wege einer Rechtsprechungsänderung klargestellt hat. Zukünftig sind Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt nicht als so genannter Erhaltungsaufwand sofort (oder verteilt auf fünf Jahre) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Vielmehr sieht der Bundesfinanzhof ab sofort eine Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen als einheitliches Wirtschaftsgut, welches nur noch über zehn Jahre abgeschrieben werden darf.
Unter dem Strich bleibt derzeit leider nicht mehr zu der Entscheidung zu sagen. Allenfalls muss daher wohl leider mal wieder festgehalten werden: Ist das Urteil noch so schlecht, der Bundesfinanzhof hat immer Recht!