Steuernachzahlungen, zum Beispiel bei der Einkommensteuer, sind (leider) zu verzinsen. Das Problem dabei: Die Zinsen betragen stolze 0,5 % pro Monat, also horrende 6 % im Jahr. Mindernd anzumerken ist dabei lediglich, dass der Zinslauf nicht unmittelbar nach der Steuerentstehung beginnt.
Am Beispiel der Einkommensteuer lässt sich der Beginn des Zinslaufes gut darstellen: Die Einkommensteuer entsteht regelmäßig zum Ende eines jeden Kalenderjahres. Der Zinslauf für die Nachzahlungszinsen beginnt nach Ablauf von 15 Monaten nach der Steuerentstehung. Im Fall der Einkommensteuer beginnt der Zinslauf mit 0,5 % pro Monat also regelmäßig am 1. April des übernächsten Jahres.
Auch wenn damit unter dem Strich in den ersten 15 Monaten nach Steuerentstehung keine Nachzahlungszinsen zu befürchten sind, führt die Höhe des in § 238 der Abgabenordnung (AO) festgeschriebenen Zinssatzes von einem halben Prozent für jeden Monat zu einem unschönen Liquiditätsabfluss, wenn die Steuer entsprechend spät festgesetzt wird.
Nur am Rande sei an dieser Stelle erwähnt, dass es dabei vollkommen unerheblich ist, ob die Steuerfestsetzung so spät stattfindet, weil der Steuerpflichtige seine Erklärung tatsächlich sehr spät eingereicht hat oder weil das Finanzamt schlichtweg sehr lange gebraucht hat, bis der Steuerbescheid erteilt wurde. Die Gründe für die späte Steuerfestsetzung sind vollkommen unbedeutend.
Insbesondere mit Blick auf den hohen Steuersatz stellt sich immer wieder die Frage, wie denn die Nachzahlungszinsen in entsprechenden Fällen verhindert werden können. Tatsächlich muss man in diesem Zusammenhang sagen, dass aktuell mehrere Verfahren anhängig sind, bei denen es um die Frage geht, ob ein entsprechend hoher Zinssatz von 0,5 % pro Monat wirklich richtig sein kann.
So muss der Bundesfinanzhof in München beispielsweise unter dem Aktenzeichen VIII R 36/16 klären, ob die Höhe des Zinssatzes in § 238 AO das Rechtsstaatsprinzip oder die Eigentumsgarantie für Zeiträume ab Januar 2012 verletzt. Ebenso wird dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 19/17 die Rechtsfrage gestellt, ob der Zinssatz von 0,5 % im Monat tatsächlich verfassungsgemäß sein kann. Soweit an dieser Stelle nur zwei anhängige Verfahren, die hier als Beispiel aufgeführt sein sollen.
Auch wenn der Ausgang dieser Verfahren noch in den Sternen steht, stellt sich die Frage, ob man nicht auch aktuell schon Nachzahlungszinsen verhindern kann. Fraglich ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob eine freiwillige Zahlung vor Festsetzung der Steuern die Nachzahlungszinsen verhindert.
Ausweislich des Anwendungserlass zur AO sind Zinsen nach § 233 a AO auch dann festzusetzen, wenn vor der Festsetzung der Steuer freiwillige Leistungen erbracht werden. Insoweit sieht es zunächst so aus, als wenn eine vorzeitige freiwillige Zahlung nicht zum Erfolg führen würde. Dies ist aber nur die halbe Wahrheit, denn es ist lediglich das Ergebnis des ersten Anscheins. Weiterhin regelt nämlich der Anwendungserlass zur AO ebenfalls, dass Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen sind, soweit der Steuerpflichtige auf die sich aus der Steuerfestsetzung ergebende Steuerzahlungsforderung bereits vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung eine freiwillige Leistung erbracht hat und das Finanzamt diese freiwillige Leistung angenommen und behalten hat.
Im Ergebnis sind daher Nachzahlungszinsen nur für den Zeitraum bis zum Eingang der freiwilligen Leistung zu erheben bzw. zu zahlen.
Selbst wenn die freiwillige Leistung erst nach Beginn des Zinslaufes erbracht wurde oder geringer war als der zu verzinsende Unterschiedsbetrag, sind Nachzahlungszinsen aus Vereinfachungsgründen insoweit zu erlassen, wie die auf volle 50 € abgerundete freiwillige Leistung für jeweils volle Monate vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung erbracht worden ist.
Um unter dem Strich die Vollverzinsung komplett zu verhindern, ist es dabei nicht einmal nötig, die freiwillige Zahlung tatsächlich auch vor Beginn des normalen Zinslaufes, also innerhalb von 15 Monaten nach Steuerentstehung, zu entrichten.
Nachzahlungszinsen werden nämlich nur für volle Monate berechnet. Dies bedeutet konkret: Wenn der normale Zinslauf 15 Monate nach Steuerentstehung am 1. April des übernächsten Jahres beginnt, reicht auch noch eine freiwillige Zahlung im April aus, um die Vollverzinsung des Nachzahlungsbetrages komplett zu verhindern.
In diesem Zusammenhang ging allerdings das Finanzamt bisher davon aus, dass eine Zahlung am 30. April erst am darauffolgenden Tag, also am 1. Mai, ihre Wirkung entfaltet. Somit wollte das Finanzamt in entsprechenden Fällen noch für den Monat April Nachzahlungszinsen festsetzen.
Mit Urteil vom 31.05.2017 lehnte der Bundesfinanzhof in München diese fiskalische Auffassung jedoch unter dem Aktenzeichen I R 92/15 ab. Nach Auffassung der Richter entfaltet eine Zahlung am 30. April auch schon an diesem Tag ihre Wirkung, sodass mit Hinblick auf den Monat April kein voller Monat gegeben ist, weshalb auch für den April keine Nachzahlungszinsen festgesetzt werden können.
Wer daher bis zum Ablauf des 15. Monats nach der Steuerentstehung noch keinen Steuerbescheid hat, sollte sich überlegen, ob im April nicht eine freiwillige Zahlung der prognostizierten Einkommensteuernachzahlung getätigt wird, damit man sich zumindest die teuren Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat erspart.
Tipp: | Gerade im Hinblick auf die aktuelle Niedrigzinsphase macht eine solche Vorgehensweise durchaus Sinn, da man für die freiwillige und vorzeitige Zahlung der Steuern bei einer Bank kaum Zinsen bekäme. Es werden also unter dem Strich 0,5 % pro Monat eingespart. |
Exkurs: | Leider funktioniert die freiwillige Zahlung vor Festsetzung der Steuern nicht in Erstattungsfällen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt nämlich: Sofern sich bei der Abrechnung der Steuerfestsetzung unter Berücksichtigung der freiwilligen Leistung eine Rückzahlung ergibt, sind hierfür keine Erstattungszinsen festzusetzen. So zumindest die Auffassung der Finanzverwaltung im Anwendungserlass zur Abgabenordnung. Ob dies jedoch auch tatsächlich richtig sein kann, wenn das Finanzamt eine freiwillige Leistung vor Festsetzung einer Steuer annimmt und behält, darf ruhig angezweifelt werden. Immerhin ist der Anwendungserlass zur AO auch nur eine Verwaltungsanweisung für die Finanzverwaltung. Es wäre daher interessant, ob diese Auffassung auch einer höchstrichterlichen Überprüfung Stand halten würde. Leider sind zu dieser Thematik keinerlei Verfahren ersichtlich. |