Steuerbüro Bachmann

Fahrzeuge im Betriebs- und Privatvermögen vorhanden? Ein-Prozent-Regelung verhindern!

Geht es nach dem fiskalisch geprägten Willen der Finanzverwaltung, soll grundsätzlich für nahezu jedes Fahrzeug die Ein-Prozent-Regelung angewendet werden. Eine Ausnahme bilden in diesem Zusammenhang lediglich die sogenannten Werkstattwagen bzw. reine Transporter, bei denen auch die Finanzverwaltung erkennt, dass eine Privatnutzung wohl eher ausgeschlossen ist, weshalb insoweit auch auf die Ein-Prozent-Regelung ohne ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch schon einmal verzichtet werden kann. Dies ist aber auch die einzige Ausnahme, die der Fiskus in einer wenig praxistauglichen Sichtweise gewähren will.

Bei allen anderen Fahrzeugen muss nämlich entweder ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegen oder die Finanzverwaltung wird strikt darauf drängen, dass die Ein-Prozent-Regelung durchgeführt werden muss. Dabei stützte sie sich auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 13.12.2011 unter dem Aktenzeichen VIII B 82/11, worin die obersten Finanzrichter der Republik klargestellt haben, dass es grundsätzlich einen Anscheinsbeweis dafür gibt, dass ein Fahrzeug im Betriebsvermögen auch privat mit genutzt wird. Dieser Anscheinsbeweis soll im Regelfall noch nicht erschüttert werden, wenn der Kläger lediglich behauptet, für privat veranlasste Fahrten hätte er ausnahmslos private Fahrzeuge genutzt.

Aufgrund eines aktuellen Urteils des Siebten Senats des Finanzgerichts Münster vom 21.3.2018 unter dem Aktenzeichen 7 K 388/17 könnte sich nun jedoch bei dieser rabiaten Auffassung etwas zu Gunsten der Steuerpflichtigen tun.

In der Entscheidung haben die erstinstanzlichen Richter des Finanzgerichts Münster nämlich klargestellt, dass der für die Privatnutzung eines im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehaltenen Fahrzeugs bestehende Anscheinsbeweis durch weitere Fahrzeuge im Privatvermögen der Gesellschafter erschüttert werden kann. Anders ausgedrückt: Wenn schon Fahrzeuge im Privatvermögen vorhanden sind, dann muss man ja zumindest und eventuell mal prüfen, ob diese Fahrzeuge ggfs. auch privat genutzt werden und somit der Annahme der Privatnutzung von Firmenfahrzeugen entgegensteht.

Im Urteilsfall ging es um eine GmbH und Co. KG, die sich gegen die rigorose Auffassung der Finanzverwaltung mittels Klage zur Wehr setzte. Diese Personalgesellschaft hielt im Betriebsvermögen einen BMW X3, den unstreitig verschiedene Arbeitnehmer für Technikereinsätze, Botengänge, Auslieferungen und als Ersatzfahrzeug nutzten. Ein Fahrtenbuch wurde für das Fahrzeug jedoch nicht geführt.

An der GmbH und Co. KG waren insgesamt drei Kommanditisten beteiligt. Dabei handelte es sich um den Vater und seine zwei Söhne. Dem Vater, der mit seiner Ehefrau in unmittelbarer Nähe zum Betriebsgelände lebt, standen im Streitzeitraum zunächst ein Mercedes S 420 und danach ein BMW 750 Ld zur Verfügung. Immerhin schickere Autos als ein BMW X3.

Seine Ehefrau fuhr, zumindest solange sie noch gesundheitlich dazu in der Lage war, einen BMW Z4.

Auch den Söhnen standen Fahrzeuge im Privatvermögen zur Verfügung. So wohnte einer der Söhne unter derselben Adresse wie seine Eltern. Es handelte sich dabei um einen ledigen Sohn, der während des gesamten Streitzeitraums einen BMW 320 d Touring besaß, den er zunächst alleine nutzte und später mit anderen Familienmitgliedern teilte. Gerade weil andere Familienmitglieder seinen BMW Touring benutzen konnten, nutzte er zusätzlich auch noch einen eigenen BMW Z4.

Der andere Sohn lebte mit seiner Familie circa 7 km vom Betriebsgelände der GmbH und Co. KG entfernt. Er nutzte einen BMW 530 d Touring und seine Ehefrau zunächst ein Opel Corsa und später einen Citroën C3.

Obwohl insoweit schon zahlreiche Fahrzeuge im Privatvermögen vorhanden sind, ging das Finanzamt dennoch von einer Privatnutzung des im Betriebsvermögen der GmbH und Co. KG befindlichen BMW X3 aus. Insoweit setzt das Finanzamt für dieses Fahrzeug einen Privatnutzungsanteil an, den es sowohl für Zwecke der Ertragsteuern als auch für die Umsatzsteuer nach der sogenannten Ein-Prozent-Regelung berechnete. Es galt das Motto: Ein Auto im Betriebsvermögen wird immer auch privat genutzt.

Hiergegen wurde mit der Begründung geklagt, dass allen Gesellschaftern ausreichend Fahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten, die dem Betriebsfahrzeug im Status und Gebrauchswert zumindest vergleichbar seien. Insoweit ist im vorliegenden Fall sehr wohl der Anscheinsbeweis erschüttert, wonach davon ausgegangen wird, dass ein Fahrzeug im Betriebsvermögen auch immer privat genutzt wird.

Das Finanzgericht Münster gab der Klage glücklicherweise vollumfänglich statt. Zwar entspreche es auch nach der Meinung der Münsteraner Richter grundsätzlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein betriebliches Fahrzeug, das zum privaten Gebrauch geeignet ist und zur Verfügung steht, auch tatsächlich privat genutzt werde.

Dies gelte auch für ein Fahrzeug des Typs BMW X 3, bei dem es sich um ein kompaktes Sport- und Nutzfahrzeug mit einem einer Limousine ähnlichen Fahrkomfort handle und das an das Erscheinungsbild eines Geländewagens angelehnt sei. Im Streitfall war der Senat jedoch davon überzeugt, dass dieser im Betriebsvermögen der GmbH und Co. KG befindliche BMW X3 tatsächlich nicht privat genutzt worden sei, denn den Kommanditisten hätten im Streitzeitraum in Status und Gebrauchswert zumindest vergleichbare Fahrzeuge zur Verfügung gestanden.

Insoweit führte das erstinstanzliche Finanzgericht konkretisierend weiter aus: Bei den Fahrzeugen Mercedes S 420, BMW 750 Ld und BMW 530 d Touring handelt es sich um geräumige Modelle der Mittel- und Oberklasse. Auch der BMW 320 d Touring, ein Modell der Mittelklasse, biete aufgrund seines Ladevolumens als Kombilimousine eine hohe Funktionalität. Soweit dem ledigen Sohn dieses Fahrzeug nicht während des gesamten Streitzeitraums uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe, sei zu berücksichtigen, dass er zusätzlich einen BMW Z4 nutzen konnte. Dieses Fahrzeug weise als Roadster zwar einen eingeschränkten Gebrauchswert auf, da der Sohn allerdings unter derselben Adresse wie seine Eltern wohnte, sei insoweit im vorliegenden Fall anzunehmen, dass er im Bedarfsfall auf ein geräumigeres Fahrzeug seines Vaters habe zugreifen können. Gleiches gelte ebenfalls für die Mutter für die Zeiträume, in denen sie noch ein Fahrzeug führen konnte.

Lediglich die Ehefrau des sieben km vom Betriebsgelände entfernt lebenden Sohnes verfügte über Fahrzeuge, die nicht ganz mit dem Fahrzeug im Betriebsvermögen vergleichbar gewesen sind. Allerdings muss in diesem Zusammenhang hervorgehoben werden, dass die Ehefrau auch das Fahrzeug ihres Mannes nutzen konnte und es zudem nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass die sieben km vom Betriebsgelände der GmbH und Co. KG entfernt lebende Ehefrau des verheirateten Kommanditisten auf den betrieblichen BMW X3 zugegriffen hat.

Exkurs: Das Urteil der Münsteraner Richter ist vollumfänglich zu begrüßen. Immerhin haben sich die Richter hier einmal die Mühe gemacht darüber nachzudenken, ob es wirklich wahrscheinlich ist, dass ein im Betriebsvermögen befindliches Fahrzeug, für das kein Fahrtenbuch geführt wird, überhaupt einer privaten Nutzung unterliegt.

Für die Praxis reicht es demnach auch nicht mehr aus, dass das Finanzamt die Privatnutzung eines im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeugs lediglich unterstellt. Insoweit müssen zumindest noch weitere Indizien dazukommen, die es wahrscheinlich machen, dass dieses Fahrzeug auch tatsächlich privat genutzt wird.

Weil das erstinstanzliche Finanzgericht Münster im vorliegenden Fall die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen hat, bleibt allenfalls abzuwarten, ob der Fiskus eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen wird.

Wahrscheinlicher ist jedoch, dass das Finanzamt auf eine Nichtzulassungsbeschwerde verzichtet, da der Einzelfall schon so gestrickt ist, dass es durchaus möglich ist, dass auch der Bundesfinanzhof der Meinung seiner erstinstanzlichen Kollegen folgen wird. In Sachverhalten, die ähnlich gelagert sind, sollte daher versucht werden, eine Ein-Prozent-Regelung auf ein Fahrzeug im Betriebsvermögen zu verhindern. Dies gilt zumindest, wenn adäquate Fahrzeug im Privatvermögen bereitstehen.