Steuerbüro Bachmann

Fehlende Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand

Mit Urteil vom 31.01.2017 hat der Bundesfinanzhof in München seine drakonische Rechtsprechung zur Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand unter dem Aktenzeichen IX R 17/16 fortgesetzt. In dem Urteil entschieden die Richter, dass, wenn ein Steuerpflichtiger eine in seinem Eigentum stehende Wohnung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen dauerhaft nicht in einen betriebsbereiten Zustand versetzt oder zur Vermietung bereitstellt, es nicht zu beanstanden sein kann, wenn das Finanzgericht nach einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen von einer fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht ausgeht. Dies gilt selbst dann, wenn auf Seiten des Eigentümers erhebliche Bemühungen vorhanden sind, das Objekt vermietungsbereit zu machen, diese Bemühungen jedoch aufgrund von Tatsachen, die er nicht zu vertreten hat, vergeblich und im Endeffekt nicht durchsetzbar sind.

Im Urteilsfall ging es um einen Steuerpflichtigen, der eine Eigentumswohnung mit erheblichem Sanierungsstau gekauft hatte. Nach Anschaffung der Immobilie stand diese leer. Einige Jahre später wurde dann in der Eigentümergemeinschaft die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten beschlossen, damit die Immobilie wieder vermietungsbereit gemacht werden konnte. Tatsächlich standen dem jedoch erhebliche Hemmnisse gegenüber. So war einmal bei anderen Eigentümern eine fehlende Bereitschaft zur Sanierung festzustellen. Ebenso herrschten teilweise ungeklärte Eigentümerverhältnisse, die die Instandsetzungsarbeiten hinauszögerten. Zu guter Letzt wurde der Steuerpflichtige sogar noch Opfer eines Falls von Untreue, weil ein Verwalter die Instandhaltungsrücklage unterschlagen hatte. Fakt ist jedoch, dass all diese Hemmnisse nicht vom Steuerpflichtigen zu vertreten gewesen waren. Trotzdem blieb der Bundesfinanzhof ungerührt und ließ entsprechende Verluste nicht als Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu.