Steuerbüro Bachmann

Finanzielle Beteiligung an den Kosten des Firmenfahrzeugs

Einer der häufigsten gewählten geldwerten Vorteile ist der sogenannte Firmenwagen. Dabei stellt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter ein Fahrzeug zur Verfügung, welches dieser nicht nur für betriebliche Zwecke nutzen kann, sondern ausdrücklich auch für private Zwecke nutzen darf.

Da das Auto jedoch das liebste Spielzeug nicht nur der männlichen Deutschen ist, kommt es häufig vor, dass der Arbeitnehmer gerne eine Zusatzausstattung, einen stärkeren Motor oder sonstige Extras in seinem Fahrzeug hätte, für die der Arbeitgeber kein Geld ausgeben möchte. Häufig einigt man sich dann auf eine finanzielle Beteiligung des Arbeitnehmers an den Kosten für den Firmenwagen.

Weil jedoch allein aufgrund der Berechtigung zur Privatnutzung des Firmenwagens ein entsprechender geldwerter Vorteil versteuert werden muss, stellt sich die Frage, wie eine finanzielle Beteiligung des Arbeitnehmers an den Kosten des Firmen-Pkws steuerlich berücksichtigt werden kann.

Hierzu hat nun das Bundesministerium für Finanzen in seinem Schreiben vom 19.04.2013 (Az: IV C 5-S 2334/11/10004) Stellung genommen. Danach gilt für die finanzielle Beteiligung des Arbeitnehmers am dem Firmenwagen mit Wirkung ab dem 01.07.2013 folgendes:

Wenn der Arbeitnehmer eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten des Firmenwagens geleistet hat, wird diese auf den steuerlichen Nutzungswert angerechnet. Grundsätzlich erfolgt dabei eine vollständige Anrechnung im Jahr der Zahlung. Sofern jedoch die Zuzahlung zu den Anschaffungskosten höher ist als der zu versteuernde Nutzungswert, kann seit 2009 der übersteigende Betrag auch in den folgenden Jahren mindernd berücksichtigt werden.

Ähnlich sieht es aus, wenn der Mitarbeiter eine Pauschale bzw. eine kilometerbezogene Zuzahlung zu den laufenden Kosten zu leisten hat. Auch diese Zuzahlung mindert den steuerpflichtigen Nutzungswert des Firmenwagens im Zeitpunkt der Zahlung. Eine Unterscheidung zwischen der Fahrtenbuchmethode oder der eventuell angewendeten pauschalen Ein-Prozent-Methode existiert diesbezüglich nicht.

Eine solche Entscheidung zwischen den beiden Bewertungsmethoden kann jedoch gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer bestimmte Betriebskosten selber bezahlen soll. Sachverhalte, in denen einzelne Treibstoffrechnungen oder die regelmäßige Pflege des allerliebsten Fahrzeugs von Mitarbeitern bezahlt werden, sollten daher in der Praxis möglichst vermieden werden. Der Grund: Nach Meinung der Finanzverwaltung können diese Kosten die private Besteuerung nicht mindern. Dies begründet der Fiskus wie folgt: Bei der pauschalen Ein-Prozent-Methode soll eine Kürzung nicht möglich sein, weil der Ansatz angeblich schon berücksichtigt das auch der Arbeitnehmer entsprechende Kosten trägt. Dass diese Begründung nicht überzeugend ist, sei dahingestellt. Aber auch bei der Anwendung der Fahrtenbuchmethode kommt eine Kürzung bei Übernahme bestimmter Betriebskosten nicht in Betracht. In solchen Fällen dürfen nämlich die vom Arbeitnehmer getragenen Kosten grundsätzlich nicht in die Gesamtkosten des Arbeitgebers einfließen, weshalb der steuerpflichtige Nutzungswert für die Privatnutzung des Fahrzeugs sowieso schon geringer ist, je mehr Kosten der Arbeitnehmer selber getragen hat. Im Ergebnis führt daher die Übernahme bestimmter Betriebskosten bei der Ein-Prozent-Methode zu einem deutlichen Nachteil, weshalb insoweit besser pauschale Zuzahlungen des Arbeitnehmers vereinbart werden sollten.

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