Wenn bei Ehepartnern oder Lebensabschnittsgefährten der eine Unternehmer ist und der andere auch für dieses Unternehmen geringfügig tätig ist, kann es sinnvoll sein, diesen im Rahmen eines Minijobs auf 450 Euro Basis anzustellen. Fraglich ist dabei immer noch, wie eine solche Einstellung steuerlich zu behandeln ist, wenn der Minijobber auf Firmenkosten einen Firmenwagen erhält. Sofern dieser dann auch privat genutzt werden darf, muss nämlich der geldwerte Vorteil versteuert werden. Geschieht dies im Rahmen der Ein- Prozent-Regelung, führt dies regelmäßig dazu, dass sich der eigentliche Barlohn Richtung null Euro bewegt bzw. zumindest lediglich nur noch ein kleiner Eurobetrag für die Auszahlung übrig bleibt. Dies sieht der Fiskus dann regelmäßig als nicht fremdüblich an und möchte das gesamte Arbeitsverhältnis nicht anerkennen.
Im Falle einer Dienstwagengestellung für die geringfügig beschäftigte Lebensgefährtin hat der Bundesfinanzhof in München diese Gestaltung mit Beschluss vom 21.12.2017 unter dem Aktenzeichen III B 27/17 leider nicht anerkannt. Die obersten Finanzrichter der Republik urteilten: Ein Arbeitgeber würde einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des Fahrzeuges die Vergütung für die Arbeitsleistung in erheblichem (und für den Arbeitgeber völlig unkalkulierbarem) Maße steigern könnte.
Insoweit erkannte das oberste Finanzgericht der Republik das Arbeitsverhältnis nicht an und ließ entsprechend weder die Personalkosten noch die Kosten für den Personenkraftwagen zum Betriebsausgabenabzug zu. Die Richter führten sogar in ihrer Entscheidung auf, dass die vom Kläger aufgeworfene Frage nach der Fremdüblichkeit der Fahrzeugüberlassung an einen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer keiner höchstrichterlichen Klärung bedarf.
Ob dies tatsächlich so ist, bleibt bis auf Weiteres erfreulicherweise erst einmal abzuwarten. Dies ergibt sich aus einem Urteil des III. Senats des Finanzgerichtes Köln vom 27.9.2017 unter dem Aktenzeichen 3 K 2547/16. Auch hier ging es um einen Fall einer sogenannten Barlohn-Umwandlung bei einem Mini Job.
Allerdings kamen die Richter hier zu dem zu begrüßenden Ergebnis, dass die Kosten für einen Dienstwagen auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (also eines Minijobs) überlassen wird.
Im Sachverhalt beschäftigte der Kläger seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierarbeitskraft für 400 Euro monatlich. Er überließ seiner Gattin hierfür ein Fahrzeug, welches sie auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde mit 385 Euro (mit einem Prozent des Bruttolistenneuwagenpreises) monatlich angesetzt und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen. Übrig blieb daher nur noch ein Auszahlungsbetrag von 15 Euro im Monat.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt das Arbeitsverhältnis nicht an. Daraufhin erhöhten die Beamten den Gewinn des Klägers um die Kosten für den Pkw und den Lohnaufwand für die Ehefrau. Grund dafür war, dass nach Ansicht der Finanzbeamten eine solche Vereinbarung nicht mit fremden Arbeitnehmern geschlossen worden wäre.
Dies sahen die Richter des III. Senats beim Finanzgericht Köln nicht so. Sie gaben der Klage statt und erkannten sämtliche Kosten als Betriebsausgaben an. In der Urteilsbegründung führten sie aus, dass die Gestaltung bei einem Minijob zwar ungewöhnlich sei, doch entsprächen Inhalt und Durchführung des Vertrages noch dem, was auch fremde Dritte vereinbaren würden. Insbesondere konnte das Finanzgericht Köln erfreulicherweise nicht feststellen, dass Dienstwagen nur Vollzeitbeschäftigten oder nur Führungspersonal auch zur privaten Nutzung überlassen würden.
Wie schon aus den Urteilsdaten der entgegengerichteten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und des Finanzgerichts Köln hervorgeht, konnte das Finanzgericht Köln von der erst später gefällten Entscheidung des Bundesfinanzhofs nichts wissen. Insoweit verwundert es auch nicht, dass das Finanzamt die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt hat. Das Revisionsverfahren wird dort unter dem Aktenzeichen X R 44/17 geführt.
Tipp: | In ähnlich gelagerten Sachverhalten sollte man daher die Flinte nicht zu früh ins Korn werfen und sich auf das anhängige Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof berufen. Immerhin ist hier nun ein anderer Senat zuständig, sodass auch durchaus eine andere Meinung vertreten werden könnte. Sollte hingegen der nun zuständige Senat gegen die Entscheidung seiner Kollegen plädieren wollen, müsste wahrscheinlich der Große Senat angerufen werden. So oder so sollte im Ergebnis die höchstrichterliche Klärung dieses Verfahrens abgewartet werden. |