Steuerbüro Bachmann

Fitnessstudio als steuerfreier Sachbezug

Einnahmen (auch aus der Tätigkeit als Angestellte) sind grundsätzlich alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen. Dementsprechend müssen auch vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Sachbezüge oder geldwerte Vorteile der Lohnsteuer unterworfen werden. Vater Staat kassiert also grundsätzlich bei allem mit.

Aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bleiben jedoch Sachbezüge außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen (Arbeitnehmer) gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen.

Vor dem Niedersächsischen Finanzgericht war strittig, wie denn die Möglichkeit zur Nutzung eines Fitnessstudios zu behandeln ist, wenn der vom Arbeitgeber bezahlte Mitgliedsbeitrag pro Monat zwar deutlich unter 44 Euro beträgt, der Arbeitgeber jedoch eine längere Vertragsbindung eingegangen ist und der Mitgliedsbeitrag für diese Zeit deutlich oberhalb der 44 Euro Freigrenze liegt.

Mit Urteil vom 13.3.2018 hat diesbezüglich das Niedersächsische Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 14 K 204/16 klargestellt, dass die Möglichkeit der Nutzung eines Fitnessstudios ein geldwerter Vorteil ist. Bietet ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit, gegen einen vergünstigten Mitgliedsbeitrag in einem Fitnessstudio zu trainieren, liegt insoweit ein geldwerter Vorteil in Form eines Sachbezuges vor.

Ganz entscheidend ist aber, dass die erstinstanzlichen Richter erkennen, dass dieser geldwerte Vorteil den teilnehmenden Arbeitnehmern monatlich zufließt, sofern Sie keinen über die Dauer eines Monats hinausgehenden unentziehbaren Anspruch zur Nutzung des Fitnessstudios haben.

Klar und deutlich urteilte das Niedersächsische Finanzgericht in diesem Zusammenhang, dass es auf die Dauer der vom Arbeitgeber gegenüber dem Anbieter der Trainingsmöglichkeit eingegangenen Vertragsbindung für die Beurteilung des Zuflusses beim Arbeitnehmer überhaupt nicht ankommt.

Entgegen der fiskalischen Meinung fließt den Arbeitnehmern der geldwerte Vorteil nämlich nicht für die Dauer der Vertragsbindung ihres Arbeitgebers zu, sondern lediglich monatlich. Der Arbeitgeber kann nämlich unabhängig von seiner Vertragsbindung mit dem Fitnessstudio dem Arbeitnehmer jederzeit verbieten, den geldwerten Vorteil im nächsten Monat wahrzunehmen. Es bleibt also ein Monatsbezug, auch wenn der Chef einen Jahresvertrag abgeschlossen hat.

Insoweit waren im Streitfall die Voraussetzungen für die Anwendung der 44 Euro Freigrenze erfüllt, da den Arbeitnehmern nach Abzug der von ihnen selbst zu zahlenden Entgelte ein monatlicher geldwerter Vorteil von unter 44 Euro verblieb.

Exkurs: Mit Hinblick auf die Möglichkeit des Arbeitgebers, seinen Arbeitnehmern die Erlaubnis zur Nutzung des Fitnessstudios auch monatlich wieder zu entziehen, unterscheidet sich der Sachverhalt von einem höchstrichterlichen Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 2012. Unter dem Aktenzeichen VI R 56/11 hatten die obersten Finanzrichter der Republik nämlich am 14.11.2012 geurteilt, dass ein Sachbezug auch dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch Vereinbarung mit einen Verkehrsbetrieb das Recht zum Erwerb einer vergünstigten Jahreskarte einräumt, soweit sich dies für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt. Dieser geldwerte Vorteil fließt dem Arbeitnehmer mit Ausübung des Bezugsrechts, also mit dem Erwerb der Jahreskarte, zu, und gilt auch entsprechend für ein Jahr, weshalb der Jahresbetrag in dem Zeitpunkt zu bewerten ist, in dem der Arbeitnehmer seine Jahresfahrkarte erhält. Folglich war in diesem Monat die 44 Euro Freigrenze leider überschritten.