Steuerbüro Bachmann

Förderung von Wohneigentum durch das Baukindergeld

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat fördern mit dem Zuschuss den Ersterwerb von selbstgenutzten Wohnimmobilien und Wohnungen für Familien mit Kindern sowie für Alleinerziehende mit dem Ziel der Wohneigentumsbildung.

Am Anfang steht in diesem Zusammenhang immer die Frage, wer einen Antrag auf Baukindergeld überhaupt stellen kann. Die Antwort: Jede natürliche Person, die (Mit-)Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum geworden ist und die selbst kindergeldberechtigt ist oder mit der kindergeldberechtigten Person in einem Haushalt lebt und in deren Haushalt mindestens ein Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für dieses Kind muss im Haushalt eine Kindergeldberechtigung vorliegen. Weiterhin darf das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen 90.000 Euro bei einem Kind, zuzüglich 15.000 Euro je weiterem Kind nicht überschreitet. 

Hierfür wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang ermittelt (Beispiel: Für einen Antrag in 2018 wird der Durchschnitt der Einkommen aus 2015 und 2016 gebildet). Zum Haushaltseinkommen zählen die Einkommen des Antragstellers und Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft.

Das zu versteuernde Haushaltseinkommen wird anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes nachgewiesen. Sofern kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, muss extra für den Erhalt des Baukindergeldes eine Steuererklärung abgegeben werden, damit ein entsprechender Einkommensteuerbescheid erteilt werden kann. 

Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 erteilt worden ist. Beim Erwerb von Neu- oder Bestandsbauten muss der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 unterzeichnet worden sein.

Liegt eine Antragsberechtigung vor, wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland gefördert. Ist bereits selbstgenutztes oder vermietetes Wohneigentum zur Dauernutzung in Deutschland vorhanden, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld ausgeschlossen. 

Zwar wird im Zusammenhang des geförderten Wohneigentums regelmäßig von Ersterwerb gesprochen, jedoch geht aus dem Gesamtkontext hervor, dass früheres Immobilieneigentum unschädlich sein dürfte. So wird nämlich an anderer Stelle davon gesprochen, dass das neue Zuhause zum Zeitpunkt des Kaufvertrages bzw. der Baugenehmigung die einzige Wohnimmobilie sein muss. Wer daher bereits früher einmal eine selbst genutzte oder vermietete Wohnimmobilie besaß, diese jedoch vor Anschaffung des neuen Heimes schon veräußert hatte, kann (bei Vorhandensein aller anderen Voraussetzungen) daher durchaus auch jetzt in den Genuss des Baukindergelds gelangen.

Ebenso ist der Begriff der Dauernutzung hervorzuheben. Es muss sich nämlich um Wohneigentum zur Dauernutzung handeln. Dies bedeutet wiederum, dass eine Ferienwohnung, die baurechtlich nicht zur Dauernutzung zugelassen ist (oder auch ein Schrebergartengrundstück) nicht schädlich sind für den Erhalt des Baukindergelds.

Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss in Höhe von 1.200 Euro pro Jahr für jedes Kind unter 18 Jahren über einen Zeitraum von maximal 10 Jahren. Insgesamt kann man also 12.000 Euro für jedes Kind erhalten, wenn das errichtete oder erworbene Wohneigentum ununterbrochen 10 Jahre selbst für Wohnzwecke genutzt wird.

Beantragt wird den Zuschuss im sogenannten Zuschussportal (www.kfw.de/zuschussportal), nachdem man in das Wohneigentum eingezogen ist. Anträge in anderer Form können von der Kreditanstalt für Wiederaufbau nicht bearbeitet werden. Im Fortgang des Verfahrens erhält man dann eine Bestätigung über den Antragseingang. Um die Einhaltung der Förderbedingungen nachzuweisen und schließlich die Auszahlungen zu erhalten, werden die erforderlichen Nachweise nach der Identitätsfeststellung des Antragsstellers im Zuschussportal hochgeladen. Die Einhaltung der Förderbedingungen wird von der Kreditanstalt für Wiederaufbau anhand der im Zuschussportal hochgeladenen Nachweise geprüft.

Der Antrag muss spätestens 3 Monate nach dem Einzug in das selbst genutzte Wohneigentum durch den (Mit-)Eigentümer gestellt werden. Es gilt das in der amtlichen Meldebestätigung angegebene Einzugsdatum. Beim Erwerb einer bereits selbstgenutzten Wohneinheit (zum Beispiel Kauf der gemieteten Wohnung) muss der Antrag spätestens 3 Monate nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags gestellt werden.

Die Zuschussraten werden jährlich ausgezahlt. Nach positiver Prüfung der Nachweise durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau wird die erste Zuschussrate auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Ihren Auszahlungstermin finden Sie auf der Auszahlbestätigung. Die weiteren Zuschussraten werden in den folgenden neun Jahren im gleichen Monat wie die Erstauszahlung überwiesen.

Innerhalb von 10 Jahren nach Zahlung der ersten Zuschussrate sind alle Nachweise über die Einhaltung der Förderbedingungen im Original aufzubewahren und der Kreditanstalt für Wiederaufbau auf Verlangen vorzulegen, insbesondere die relevanten Einkommensteuerbescheide, die Meldebestätigung, der Grundbuchauszug, Nachweis über die Kindergeldberechtigung, Kaufvertrag, Baugenehmigung und Bauanzeige.

Zuschussempfänger sind verpflichtet, die KfW unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Sie die geförderte Wohnimmobilie nicht mehr selbst nutzen, das heißt, wenn sie ihr Haus oder ihre Eigentumswohnung vermieten, verkaufen oder verpachten. Der Anspruch auf die Zahlung von Zuschussraten endet zu dem Zeitpunkt, an dem die Selbstnutzung des Wohneigentums aufgegeben wurde. 

Kleines Manko: Eine Antragstellung ist nur im Rahmen verfügbarer Bundesmittel möglich und auf eine Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Sofern daher die Mittel vorzeitig aufgebraucht sind, hat man keine Chance mehr auf den Zuschuss.

Exkurs:Die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist grundsätzlich möglich. In Betracht kommt zum Beispiel eine Kombination mit Mitteln aus den Förderprodukten:- Energieeffizient Bauen – Kredit (153)- Energieeffizient Sanieren – Kredit oder Zuschuss (151/152/430)- Marktanreizprogramm zur Nutzung erneuerbarer Energien (BAFA)- Förderprogramm des Bundes für die Heizungsoptimierung (BAFA) oder- Altersgerecht Umbauen – Kredit oder Zuschuss (159/455).