Steuerbüro Bachmann

Für alle Steuerpflichtigen: Abgabe der Einkommensteuererklärung auch bei fehlendem Feststellungsbescheid nötig

Zahlreiche Steuerpflichtige kennen das Problem: Das Wohnsitzfinanzamt verlangt die Abgabe der Einkommensteuererklärung und ist für eine weitere Fristverlängerung nicht zu erwärmen, obwohl die wesentlichen Angaben der Einkommensteuererklärung in Form der Einkünfte noch nicht feststehen. Grund dafür ist, dass diese Einkünfte in einer Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemacht werden. Meist ist hier entweder diese Erklärung noch nicht fertig, oder aber ein entsprechender Gewinn ist bisher mangels Bekanntgabe des Feststellungsbescheides nicht vorhanden.

In einem solchen Fall hat aktuell ein Steuerpflichtiger auf weitergehende Fristverlängerung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung geklagt und leider verloren. Im Urteilssachverhalt forderte das Finanzamt von ihm die Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2013 bis spätestens zum 31.10.2014 an. Am 17.10.2014 beantragte der Steuerpflichtige Fristverlängerung und führte darin aus, dass die für die Einkommensteuererklärung erforderlichen Angaben von Grundlagenbescheiden der jeweiligen Feststellungsfinanzämter abhingen. Insoweit können in der Einkommensteuererklärung keine konkreten und korrekten Angaben gemacht werden, da die entsprechenden Grundlagenbescheide noch nicht vorhanden sind. Folglich argumentierte der Steuerpflichtige, dass eine vorzeitige Anforderung der Einkommensteuererklärung ermessensfehlerhaft sei und auf die Erteilung der Grundlagenbescheide gewartet werden müsse.

Das Finanzamt ließ sich von dieser Argumentation allerdings nicht beeindrucken und versagte eine weitere Fristverlängerung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung. Die dagegen gerichtete Klage hatte leider keinen Erfolg. Mit Entscheidung vom 23.04.2015 (Az: 11 R 3742/14) stellte das erstinstanzliche Finanzgericht Köln fest, dass die Ablehnung der Fristverlängerungsanträge ermessensfehlerfrei war.

Klar und deutlich stellten sich die erstinstanzlichen Richter auf die Seite des Finanzamts und argumentierten: Die Tatsache, dass eine ganze Reihe der persönlichen Daten der Einkommensteuererklärung von den Ergebnissen der Verfahren über die jeweilige gesonderte bzw. gesonderte und einheitliche Feststellung abhängt, rechtfertigt definitiv keine Fristverlängerung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung. Da es sich insoweit bei dem Grundlagen- und Folgebescheidverfahren um jeweils eigenständige Verfahren handelt, bringt es die Praxis regelmäßig mit sich, dass ein Grundlagenbescheid erst erlassen wird, wenn die Abgabefrist für die Steuererklärung des Folgebescheides bereits abgelaufen ist. Dies rechtfertige jedoch keine weitergehende Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung des Folgebescheids.

Exkurs: In der Praxis wird Steuerpflichtigen mit einem ähnlichen Problem demgemäß keine andere Möglichkeit bleiben, als die Einkünfte aus den Feststellungsbescheiden weiterhin zu schätzen bzw. die entsprechenden Vorjahreswerte anzusetzen. Ausdrücklich sei dessen ungeachtet darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Einkommensteuererklärung dann auch ein ausdrücklicher Hinweis erfolgen sollte, dass es sich dabei nicht um die endgültigen Werte handelt, sondern diese lediglich im Schätzungswege ermittelt wurden und von dem Ergebnissen des später noch zu erlassenden Grundlagenbescheids erheblich abweichen können.
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