Steuerbüro Bachmann

Für alle Steuerpflichtigen: Abzugsverbot für Diätverpflegung auf dem Prüfstand

Im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung können Krankheitskosten grundsätzlich als so genannte zwangsläufige Aufwendungen abgezogen werden. In der Vergangenheit war es in diesem Zusammenhang immer wieder streitbefangen, ob Aufwendungen für eine so genannte Diätverpflegung tatsächlich zwangsläufig entstehen oder nicht. Um diesem andauernden Steuerstreit aus dem Weg zu gehen, hat der Gesetzgeber das Abzugsverbot für eine Diätverpflegung in § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG normiert. Dort heißt es wortwörtlich: „Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.“

Fraglich war jedoch trotz dieses Abzugsverbot im Gesetz, ob eine Diätverpflegung, die aufgrund eines ärztlichen Attestes erfolgt nicht doch zum Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berechtigt, weil insoweit auch eine Art von Krankheitskosten gegeben ist. Immerhin ist es etwas anderes, wenn jemand diätische Nahrungsergänzungsmittel verordnet bekommt und aus diesem Grund auf anderweitige Medikamente, die ansonsten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig wären, verzichten kann.

In diesem Zusammenhang entschied jedoch das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 15.07.2013 (Az: 9 K 3744/12 E), dass das Abzugsverbot für die Verpflegung auch gilt, wenn es sich um die Behandlung einer chronischen Stoffwechselstörung handelt und die Diätverpflegung mittels ärztlich verordneten Nahrungsergänzungsmitteln auf ausdrückliche Anordnung des Arztes geschieht.

Im Ergebnis muss man daher sagen, dass das gesetzliche Abzugsverbot für Diätverpflegung auch gilt, wenn diese nicht nur neben, sondern auch anstatt von Medikamenten zur Linderung der Krankheit benötigt wird. Nach Meinung der erstinstanzlichen Richter greift daher das Abzugsverbot auch, wenn die Diät aufgrund einer ärztlichen Verordnung unmittelbar als Therapie eingesetzt wird und damit einen deutlichen Medikamentencharakter aufweist.

Allerdings ist damit das letzte Wort noch nicht gesprochen. Unter dem Aktenzeichen VI R 89/13 muss nun noch der Bundesfinanzhof entscheiden, ob Aufwendungen für ärztlich verordnete Vitamine und andere Mikronährstoffe zur Behandlung einer chronischen Stoffwechselstörung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind oder trotz ihres Medikamentencharakters unter das Abzugsverbot fallen.

Tipp: Betroffene sollten daher unter Verweis auf das oben angegebene Verfahren Einspruch einlegen und die eigene Verfahrensruhe beantragen.