Steuerbüro Bachmann

Für alle Steuerpflichtigen: Adoptionskosten sind keine zwangsläufigen außergewöhnlichen Belastungen

Sofern einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen, können diese Aufwendungen auf einfachen Antrag in der Einkommensteuererklärung (und unter Gegenrechnung der so genannten zumutbaren Belastung) steuermindernd abgezogen werden. Man spricht dabei von den allseits bekannten außergewöhnlichen Belastungen.

In einem aktuellen Fall hatte der Bundesfinanzhof darüber zu entscheiden, ob Adoptionskosten steuermindernd als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können. Im Urteilsfall konnte ein Ehepaar wegen einer so genannten primären Sterilität keine leiblichen Kinder erhalten. Daher entschieden sich die Eheleute für eine Adoption. Allerdings fielen Adoptionskosten von rund 8.500 Euro an, welche das Ehepaar in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung steuermindernd ansetzen wollte.

Zur Streitfrage, ob entsprechende Aufwendungen für die Adoption eines Kindes als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können, äußerte sich schließlich der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 10.03.2015 unter dem Aktenzeichen VI R 60/11.

Die Meinung der obersten Finanzrichter der Republik: Die Aufwendungen für die Adoption, die einem Paar bedingt durch eine organisch bedingte Sterilität entstehen, sind keine zwangsläufigen Krankheitskosten. Tatsächlich beruht nämlich der Entschluss zur Adoption nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung, ein Kind aufzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Erfüllung des Kinderwunsches auf natürlichem Weg nicht möglich ist. Zwar kann die ungewollte Kinderlosigkeit als schwere Belastung empfunden werden, daraus folgt jedoch nicht, dass der Entschluss zur Adoption zwangsläufig ist. Mangels Zwangsläufigkeit der Adoptionskosten scheidet daher ein Abzug als außergewöhnliche Belastung aus.