Wer einer anderen Person ein Darlehen gewährt und dafür Zinsen erhält, erzielt mit diesen Zinsen Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese werden grundsätzlich der Abgeltungsbesteuerung unterliegen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang was passiert, wenn die Darlehensforderung ausfällt, das hingegebene Geld also verloren ist.
Immer wieder hört man in diesem Zusammenhang, dass dann der Darlehensbetrag als steuermindernder Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden kann und gegebenenfalls sogar über Verlustvorträge in folgende Kalenderjahre übertragen werden darf. Beides ist jedoch (leider) falsch!
Schon mehrfach hat die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs klargestellt, dass der Verlust eines hingegebenen Darlehens in keinerlei wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Einkunftsart des § 20 im Einkommensteuergesetz (EStG), also mit den Einkünften aus Kapitalvermögen steht. Die etwas theoretische Begründung dafür: Bei der Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung wird nicht das Kapital selbst, sondern seine Nutzungsmöglichkeit eingesetzt. Darauf aufbauend hat der Bundesfinanzhof bereits mehrfach entschieden, dass ein Darlehensverlust nicht steuermindernd bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eingesetzt werden kann. So beispielsweise bereits mit Urteil vom 16.04.1991 unter dem Aktenzeichen VIIII R 100/87. Zuletzt hat der BFH mit seiner Entscheidung vom 10.04.2014 unter dem Aktenzeichen VI R 57/13 dazu Stellung genommen. Beiden Entscheidungen gleich war jedoch, dass sie sich auf Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, die vor Einführung der Abgeltungsteuer erzielt wurden. Offensichtlich Grund genug für einen Steuerpflichtigen, die Sache erneut finanzgerichtlich klären zu lassen.
In erster Instanz ist hier bereits die Entscheidung gefallen: Wie nicht anders zu erwarten, urteilt auch das erstinstanzliche Finanzgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 11.03.2015 unter dem Aktenzeichen 7 K 3661/14, dass der Ausfall einer Darlehensforderung nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden kann. Insoweit verweist das erstinstanzliche Gericht auf die Rechtsprechung zu diesem Thema vor dem Zeitalter der Abgeltungsteuer und legt dar, dass es an dieser Begründung auch im Zeitalter der Abgeltungsteuer keine Änderung gibt.
Weil es jedoch seit Einführung der Abgeltungsteuer in 2009 noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Thema gibt, war das erstinstanzliche Finanzgericht Düsseldorf gezwungen, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.
Dieser hat sich nun unter dem Aktenzeichen VIII R 13/15 mit der Frage zu beschäftigen, ob der Totalausfall einer privaten Darlehensforderung infolge einer Insolvenz des Darlehensnehmers als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist.
Exkurs: | Betroffene Steuerpflichtige können selbstverständlich die eigene Steuerfestsetzung mit Hinweis auf das höchstrichterliche Verfahren offen halten, wenngleich die Chancen hier leider nicht gut stehen. Tatsächlich müssen auch wir der erstinstanzlichen Entscheidung der Düsseldorfer Richter zustimmen: Ob Abgeltungsteuer oder persönlicher Steuersatz, eine Änderung in diesem Punkt sehen wir (leider) auch nicht. |