Die Finanzrichter aus Münster beschäftigten sich im Urteil vom 17.11.2014 unter dem Aktenzeichen 5 K 149/14 E mit der Frage, ob Krankheitskosten, die freiwillig vom Steuerpflichtigen übernommen werden, außergewöhnliche Belastungen nach § 33 oder Sonderausgaben nach § 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellen können, wenn die Krankenkasse im Gegenzug eine Gesundheitsprämie auszahlt.
Dazu vorab: Gesundheitsprämien sind Beitragserstattungen, die Krankenkassen seit der Reformierung im Gesundheitswesen auszahlen dürfen, wenn das Krankenkassenmitglied die Kosten für eine Heilbehandlung beim Arzt selbst trägt. Doch die unterjährig ausgezahlte Gesundheitsprämie kann sich im Zuge der Einkommensteuererklärung zum Nachteil für den Steuerpflichtigen entwickeln. Wie hoch und in welchem Umfang ein Nachteil entstehen kann, zeigt die folgende Beispielrechnung:
Wenn man davon ausgeht, dass die Behandlung beim Arzt 100 Euro kostet und die Gesundheitsprämie von der Krankenkasse 150 Euro beträgt, entsteht ein vermeintlicher Vorteil von 50 Euro. Bei Annahme eines Steuersatzes von 30% und dem darauf entfallenden Solidaritätszuschlag von 5,5% hebt sich der Vorteil noch nicht auf, die Nachzahlung beträgt dann 47,48 Euro. Sprich, noch besteht ein Vorteil von 2,52 Euro. Sollte der Steuerpflichtige dann noch einer Konfession angehören, wandelt sich der Vorteil in einen Nachteil. Denn die daraus resultierende Nachzahlung beträgt dann keine 47,48 Euro mehr, sondern erhöht sich auf 51,53 Euro. Somit entsteht ein Verlust von 1,53 Euro. Zugegeben ist dies nur ein kleiner Nachteil, aber im Hinblick darauf, dass eigentlich ein Vorteil erwartet wird, ist das Ergebnis schon nahezu bestürzend. Weiterhin gilt: Mit steigendem Steuersatz erhöht sich auch der Nachteil und der Steuerpflichtige zahlt immer mehr drauf.
Es ist also im Einzelfall genau zu prüfen, ob sich eine Beitragserstattung von der Krankenkasse lohnt. Denn die oben genannte Berechnung beläuft sich auf noch recht geringe Werte.
Exkurs: | Darüber hinaus ist noch zu erwähnen, dass ein Abzug als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a (EStG) genau so wenig in Betracht kommt, wie der Abzug als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG. |