Viele Steuerpflichtige in der Bundesrepublik Deutschland kennen das Angebot ihrer (privaten) Krankenversicherung zur Beitragsrückerstattung. Damit sollen in der Regel gesunde Mitglieder überzeugt werden, kleinere Krankheitskosten selber zu bezahlen und dafür keine Erstattung von der Krankenversicherung zu verlangen.
Für die Krankenkasse liegt der Vorteil dabei auf der Hand: Diese spart sich zum einen den Verwaltungsaufwand, die Krankheitskosten zu prüfen und dann eine entsprechende Erstattung in die Wege zu leiten. Zum anderen erspart sie sich natürlich auch die tatsächliche Erstattung der Krankheitskosten und muss (gegebenenfalls nur) die Beitragsrückerstattung leisten.
Häufig tritt jedoch auch der Fall ein, dass die Beitragsrückerstattung tatsächlich höher ist als die durch den Steuerpflichtigen zu tragenden Krankheitskosten. Für den Steuerpflichtigen scheint die Beitragsrückerstattung dann ein greifbarer Gewinn zu sein. Auch für die Krankenkasse ist immer noch ein Vorteil gegeben, da der Verwaltungsaufwand komplett wegfällt. Alles sieht nach einer win-win-Situation aus. Ob jedoch auch tatsächlich ein Vorteil für den Steuerpflichtigen gegeben ist, muss im Einzelfall kritisch geprüft werden. Sehr oft scheint es nämlich nur so.
Der Grund für die Einzelfallprüfung: Die Beitragsrückerstattung mindert die abzugsfähigen Krankenkassenbeiträge. Unter dem Strich können daher weniger Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies führt im Ergebnis zu einer Erhöhung der persönlichen Festsetzung von Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Folgendes Beispiel verdeutlicht die Wirkung: Wer im Kalenderjahr kleinere Krankheitskosten in Höhe von 75 EUR nicht bei seiner Krankenversicherung einreicht und dadurch in den Genuss einer Beitragsrückerstattung in Höhe von 100 EUR kommt, muss erst noch prüfen, ob dies wirklich ein Genuss ist. Wahrscheinlich ist eher, dass am Ende der Verdruss steht.
Der Grund ist die Berechnung: Schon bei einem Grenzsteuersatz von 35 % in der Einkommensteuer erhöht sich die Einkommensteuer inklusive Solidaritätszuschlag um 36,93 EUR durch die Beitragsrückerstattung.
Zieht man dies von der tatsächlich gewährten Beitragsrückerstattung von 100 EUR ab, bleibt nur noch ein Vorteil von 63,07 EUR (100 EUR minus Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 36,93 EUR).
Tatsächlich wäre es daher für den Steuerpflichtigen günstiger gewesen, auf die vermeintlich höhere Beitragsrückerstattung zu verzichten und die Krankheitskosten stattdessen zur vollständigen Erstattung bei der Krankenkasse einzureichen.
Exkurs: | Richtig ist natürlich auch, dass Kosten für Krankheiten grundsätzlich auch im Bereich der außergewöhnlichen Belastung steuermindernd abgezogen werden können. Wer daher kleinere Krankheitskosten selber trägt, kann diese als außergewöhnliche Belastung dem Grunde nach ansetzen. Ob diese außergewöhnlichen Belastungen jedoch tatsächlich zu einer Steuerminderung führen, ist eher fraglich. Grund ist hier die sogenannte zumutbare Belastung, die erst erreicht sein muss, damit sich Krankheitskosten überhaupt steuermindernd auswirken. Gerade bei kleineren Krankheitskosten wird daher eine Steuerminderung im Bereich der außergewöhnlichen Belastung nicht gegeben sein. Im Ergebnis führt dies wieder dazu, dass ganz konkret geprüft werden sollte, ob die Beitragsrückerstattung der Krankenkasse – gemindert um die entsprechende Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – wirklich noch über den selbst zu tragenden Krankheitskosten liegt. |