Zahlreiche Städte und Gemeinden haben eine so genannte Kultur- und Tourismustaxe eingeführt. Was sich auf den ersten Blick sehr exklusiv anhört, ist schlicht eine Besteuerung der Übernachtungen durch Fremde. Der Volksmund spricht hierbei von der so genannten Bettensteuer. Erfasst werden dabei private Hotelübernachtungen, die zusätzlich mit einer Steuer belastet werden. Die Berechnung der Steuer kann dabei von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich gehandhabt werden, weil die jeweilige Gemeinde sowohl die Gesetzgebungs- als auch die Ertragshoheit inne hat. So entsteht beispielsweise bei privaten Hotelübernachtungen in Hamburg ab einem Übernachtungspreis von 11 EUR eine Steuer von 0,50 EUR. Die Steuer kann sich jedoch bei steigenden Preisen bis zu einem Maximalpreis von 5 % des Nettozimmerpreises heraufschrauben.
Verständlicherweise sind die entsprechenden Bettensteuern sehr umstritten, und es ist auch mehr als fraglich, ob diese verfassungsgemäß sind. Aktuell hat jedoch das Finanzgericht Hamburg in zwei Entscheidungen keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der in Hamburg geltenden Bettensteuer gesehen. Mit Urteil vom 09.04.2014 (Az: 2 K 169/13 und 2 K 252/13) wurde die Kultur- und Tourismustaxe als verfassungsgemäß eingeordnet. Leider keine Einzelmeinung der hamburgischen Hanseaten. Ähnlich sah es nämlich auch das Finanzgericht Bremen für die in Bremen und Bremerhaven geltende Tourismusabgabe. Auch diese wurde mit Urteil vom 16.04.2014 (Az: 2 K 85/13) als nicht verfassungswidrig eingeordnet.
Die Urteilsbegründung der Gerichte ändert jedoch nichts an dem dennoch vorhandenen verfassungswidrigen Beigeschmack. Zudem ähneln sich die Aussagen der Finanzgerichte: Insbesondere stellen die Gerichte darauf ab, dass es sich nicht um eine zusätzliche Umsatzsteuer handelt, da die Bettensteuer nur auf private Übernachtungen erhoben wird. Geschäftsreisende sind von der Steuer ausgenommen. Ob dies allein als Abgrenzungskriterium zur Umsatzsteuer ausreichend ist, sei an dieser Stelle einmal dahingestellt. Weiterhin sehen die Gerichte keinen unangemessenen Mehraufwand für die Hotelbetreiber, die ihre Gäste nach dem Anlass der Übernachtung zu befragen haben. Ist ja schließlich nicht die Arbeit der Richter, möchte man da sagen.
Da es jedoch aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidungen zunächst einmal bei der Bettensteuer bleiben wird, müssen sich private Reisende auf diese zusätzlichen Kosten einrichten. Fraglich ist und bleibt jedoch weiterhin, wie beispielsweise ein selbständiger Einzelunternehmer nachweisen soll, dass seine Übernachtung vor Ort betrieblicher oder privater Natur ist.
Sowohl das Finanzgericht Hamburg als auch das Finanzgericht Bremen war insgesamt gezwungen, die Revision zuzulassen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird es daher zu einer weiteren Instanz kommen. Wir werden weiter berichten.