Steuerbüro Bachmann

Für alle Steuerpflichtigen: Bundesweiter Fehler bei Steuerklassen! Kontrolle nötig!

Mit einer aktuellen Mitteilung vom 18.09.2015 teilt die Oberfinanzdirektion Karlsruhe einen schier unglaublichen Sachverhalt mit: In letzter Zeit hat es nämlich eine unbekannte Anzahl von Fehlern bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen, genauer bei den Steuerklassen, gegeben.

Zunächst aber zum Hintergrund: Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Lohnsteuerabzugsmerkmale in einer zentralen Datenbank. Diese Datenbank nennt sich ELStAM-Datenbank, was ausgeschrieben für „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale“ steht. Diese Lohnsteuerabzugsmerkmale, so zum Beispiel auch die Steuerklasse, werden den Arbeitgebern monatlich automatisch mitgeteilt, damit diese korrekte Gehaltsabrechnungen für ihre Mitarbeiter erstellen können. Soweit die eigentliche Vorgehensweise in der Praxis.

Aufgrund eines bundesweiten technischen Fehlers in der Datenbank wurde für einzelne Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Steuerklasse versehentlich von Steuerklasse drei auf Steuerklasse vier geändert. Die falsche Steuerklasse vier wurde den Arbeitgebern Anfang September elektronisch mitgeteilt, was in aller Regel einen zu hohen Lohnsteuerabzug in den Gehaltsabrechnungen zur Folge haben dürfte. Betroffene Steuerpflichtige bekommen folglich weniger Geld ausgezahlt, als ihnen eigentlich zusteht.

Das besonders Fatale daran: Die Finanzämter können die betroffenen Fälle angeblich nicht selber erkennen und aufgreifen, sondern sind insoweit auf die Hinweise der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber angewiesen. Wer daher bei Prüfung seiner Gehaltsabrechnung feststellt, dass der Lohnabrechnung eine falsche Steuerklasse zu Grunde gelegt wurde, muss selber zunächst beim Finanzamt einen formlosen Antrag auf Berichtigung stellen. Die Folge dieses Antrags: Zu Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats erhalten die Arbeitgeber dann wieder die zutreffende Steuerklasse elektronisch mitgeteilt. Um bis zu diesem Zeitpunkt den richtigen Lohnsteuerabzug zu gewährleisten und somit einen finanziellen Nachteil für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu vermeiden, erhalten diese zusätzlich von ihrem Finanzamt eine Papierbescheinigung (früher nannte man das Papier Steuerkarte) mit der zutreffenden Steuerklasse zur Abgabe beim Arbeitgeber. Aufgrund dieser Papierbescheinigung ist der Arbeitgeber dann in der Lage (und auch erst berechtigt), die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aus der ELStAM-Datenbank zu ignorieren und eine richtige Gehaltsabrechnung aufgrund der richtigen Lohnsteuerabzugsmerkmale anzufertigen.

Exkurs:
Die Mitteilung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe endet mit den freundlichen Worten: „Die Finanzverwaltung bedauert den aufgetretenen Fehler außerordentlich. Wir hoffen, dass der Fehler für alle Beteiligten zu keinem gewichtigen Mehraufwand führt und bedanken uns für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe.“

Leider müssen wir dieser Stelle der Oberfinanzdirektion mitteilen, dass eine solche Fehlerkorrektur in zahlreichen Unternehmen zu einem gewichtigen Mehraufwand führen wird, welcher nicht nur in einem arbeitstechnischen Mehraufwand enden wird. Insbesondere Gehaltsabrechnungen werden regelmäßig über Dienstleistungsunternehmen erstellt, welche pro Gehaltsabrechnung bezahlt werden. Insoweit wird es hier sicherlich zu einem handfesten finanziellen Mehraufwand für die Wirtschaft kommen. Insofern werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den aufgetretenen Fehler noch viel mehr bedauern.

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