Steuerbüro Bachmann

Für alle Steuerpflichtigen: Computerzeitschriften als Werbungskosten

In einer aktuellen und rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts Münster hat dieses schon am 21.07.2014 unter dem Aktenzeichen 5 K 2767/13 E geurteilt, dass Kosten für diverse Computerzeitschriften nicht als steuermindernde Werbungskosten für Fachliteratur geltend gemacht werden können. Die Entscheidung verwundet insoweit nicht. Das Besondere, was jedoch dann wohl ein wenig verwundert, ist, dass der Kläger Netzwerkadministrator ist und insoweit erklärte, dass seine Tätigkeit in einem weltweit operierenden Unternehmen die ständige Fortbildung im IT-Bereich erfordert und daher die Computerzeitschriften ausschließlich zur beruflichen Fortbildung dienen.

Trotz dieser zunächst einmal einleuchtenden Argumentation entschied das erstinstanzliche Finanzgericht Münster gegen den Kläger. Die Begründung der Richter: Grundsätzlich reicht ein allgemeiner Hinweis auf die Notwendigkeit der Weiterbildung nicht aus, dass Zeitschriften, die auch durchaus von privatem Interesse sein können, als Werbungskosten abgezogen werden können.

So ergab eine Begutachtung der vom Kläger genannten Zeitschriften, dass diese zu einem beachtlichen Teil auch Artikel enthalten, die sich etwa mit Computerspielen oder sonstigen Bereichen beschäftigen, die definitiv nicht Gegenstand der beruflichen Tätigkeit eines Netzwerksadministrators sind. Darüber hinaus war der erkennende Senat des Finanzgerichts Münsters der Meinung, dass selbst die Artikel, die sich mit Fragen der Programmierung befassen, in einer für einen Laien verständlichen Sprache abgefasst worden, so dass auch insoweit nicht ausreichend erkennbar ist, dass die Kosten für die Computerzeitschrift steuermindernd angesetzt werden können.

Im Endeffekt konnte der hier klagende Netzwerkadministrator die Aufwendungen für Computerzeitschriften nicht als Werbungskosten absetzen.

Exkurs: Wohl gemerkt sagt jedoch das Finanzgericht Münster nicht, dass Computerzeitschriften grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können. Vielmehr fanden die Richter, dass der klagende Netzwerkadministrator nicht ausreichend dargelegt hat, dass er die konkreten Zeitschriften zu einem deutlich überwiegenden Teil beruflich benötigt bzw. verwendet. So ist daraus ableitbar, dass Computerzeitschriften sehr wohl auch als Werbungskosten steuermindernd angesetzt werden können, wenn der Steuerpflichtige ausreichend und objektiv nachvollziehbar erläutert, warum diese Zeitschriften für ihn beruflich von Bedeutung sind.