Wir berichteten letztmals in unserem Mandantenbrief für April 2014 über die Thematik. An Aktualität hat das Streitthema bisher nichts verloren, weshalb wir an dieser Stelle nochmal kurz eine Zusammenfassung liefern: Mit einer Gesetzesänderung in 1998 hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1999 Nachzahlungszinsen, die Steuerpflichtige an das Finanzamt leisten, nicht mehr zum Sonderausgabenabzug zugelassen. Im Zuge dieser Änderung ging man allgemein davon aus, dass entsprechende Erstattungszinsen, die vom Finanzamt gezahlt werden, auch nicht mehr zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören. Die Finanzverwaltung sieht dies jedoch gänzlich anders: Während Nachzahlungszinsen nicht zu einer Steuerminderung führen sollten, sollen nach dem Willen der Finanzverwaltung Erstattungszinsen dennoch weiter munter besteuert werden. Ein Schelm wer denkt, dass dahinter statt einer Logik fiskalische Interessen stehen.
Wie nicht anders zu erwarten, kam es in diesem Zusammenhang daher zu zahlreichen Steuerstreitigkeiten. So entschied der Bundesfinanzhof seinerzeit, dass Erstattungszinsen, welche das Finanzamt an den Steuerpflichtigen zahlt, beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen und daher auch nicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert werden können. Wer dachte, damit hätte sich das Streitthema nun geklärt, der irrte.
Weil die Finanzverwaltung nämlich dennoch eine Besteuerung erreichen wollte, änderte sie durch das Jahressteuergesetz 2010 schlichtweg das Einkommensteuergesetz und ordnete die Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung (AO) ausdrücklich als Einnahmen aus Kapitalvermögen ein. Dagegen richtete sich nun ein Steuerstreit, der aus Sicht der klagenden Steuerpflichtigen mit Urteil vom 12.11.2013 unter dem Aktenzeichen VIII R 1/11 vor dem Bundesfinanzhof verloren wurde. Der Bundesfinanzhof wertete Erstattungszinsen nämlich auch als steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen und sah in der Änderung durch das Jahressteuergesetz 2010 auch im Hinblick auf dessen rückwirkende Geltung keinen Verstoß gegen das Verfassungsrecht.
Wie wir Ihnen bereits im April 2014 mitteilten, ist es jedoch zu erwarten, dass in einer solchen relevanten Entscheidung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe das letzte Wort haben wird. Bei dieser Einschätzung sollten wir Recht behalten. Mittlerweile ist die Anhängigkeit in Karlsruhe angekommen, da die vor dem Bundesfinanzhof unterlegenen Kläger Verfassungsbeschwerde eingereicht haben. Unter dem Aktenzeichen 2 BvR 482/14 müssen sich die obersten Verfassungsschützer der Republik nun mit der Steuerpflicht von Erstattungszinsen beschäftigen. Insgesamt besteht daher noch Hoffnung, dass sich die Rechtslage hier noch ändert und anstelle fiskalischer Auswüchse wieder Logik ins Gesetz einzieht.