Seit dem Jahre 2009 befinden wir uns im Zeitalter der Abgeltungssteuer. Dies ist nichts Neues. Ebenso ist es nicht neu, dass mit der Abgeltungsteuer auch das so genannte Werbungskostenabzugsverbot Einzug ins Gesetz gehalten hat. Dies bedeutet: Seit Einführung der 25prozentigen Abgeltungssteuer kann grundsätzlich nur noch der Sparer-Pauschbetrag steuermindernd von den Einnahmen aus Kapitalvermögen abgezogen werden.
Weitere Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einnahmen aus Kapitalvermögen, die den Sparer-Pauschbetrag übersteigen, können steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden. Sie müssen als das berühmt-berüchtigte Privatvergnügen einsortiert werden. In der Literatur mehren sich jedoch die Stimmen, dass diese Abzugsbeschränkung nicht rechtmäßig sein kann. Schon mit Urteil vom 17.12.2012 (Az: 9 K 1637/10) entschied das Finanzgericht des Landes Baden-Württemberg, dass der Ausschluss des Abzugs der tatsächlichen Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen eine Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip darstellt. Was sich kompliziert und sehr theoretisch anhört, ist eigentlich sehr einfach: Konkret urteilten die Richter nämlich: Es werden alle Steuerpflichtigen schlechter gestellt, die zur Erzielung ihrer Einnahmen aus Kapitalvermögen Werbungskosten jenseits des Sparer-Pauschbetrages aufgewendet haben. Dies halten die erstinstanzlichen Richter für nicht tragbar, weil das objektive Nettoprinzip auch im Rahmen der Abgeltungssteuer gelten muss, damit diese im Einklang mit dem Grundgesetz erhoben wird.
Detailliert ging es in dem Urteilsachverhalt um einen Fall, bei dem die so genannte Günstigerprüfung angewendet wurde. In solchen Fällen liegt der persönliche Grenzsteuersatz unterhalb des Abgeltungssteuersatzes, also unterhalb von 25%. Die Richter urteilten, dass dann bei verfassungskonformer Auslegung die Besteuerung von Kapitaleinkünften unter Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten stattfinden muss. In solchen Fällen hält das erstinstanzliche Finanzgericht das Werbungskostenabzugsverbot für nicht rechtens.
Ob insoweit die Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg Recht behalten werden, muss noch der Bundesfinanzhof entscheiden. Unter dem Aktenzeichen VIII R 13/13 ist die Rechtsfrage anhängig, ob die Regelung des Werbungskostenabzugsverbots dahingehend verfassungskonform auszulegen ist, dass die tatsächlich entstandenen Werbungskosten jedenfalls dann abzugsfähig sind, wenn der persönliche und individuelle Steuersatz eines Steuerpflichtigen bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages unter dem Abgeltungssteuersatz von 25% liegt.
Wer daher einen persönlichen Grenzsteuersatz unterhalb des Abgeltungssteuersatzes hat, kann sich zur Erreichung des Abzugs der tatsächlich entstandenen Werbungskosten auf das zuvor genannte Verfahren stützen. Was aber, wenn der persönliche Grenzsteuersatz über dem 25prozentigen Abgeltungssteuersatz liegt?
Ganz aktuell ist in diesem Zusammenhang nun ein weiteres Verfahren anhängig, bei dem sich der persönliche Steuersatz des Klägers über dem 25prozentigen Abgeltungssteuersatz befindet. Das in der Vorinstanz angerufene Finanzgericht des Landes Thüringen erkannte die tatsächlichen Werbungskosten hier jedoch leider nicht an, sondern wollte unter dem Aktenzeichen 3 K 1035/11 lediglich den Sparer-Pauschbetrag steuermindernd zum Abzug zulassen. Erfreulicherweise ist gegen die negative Entscheidung des Thüringer Finanzgerichts Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt worden. Das Aktenzeichen lautet V III R 18/14.
Tipp: | Da nunmehr durch die beiden Abhängigkeiten beim Bundesfinanzhof sowohl für Fälle, bei denen der persönliche Steuersatz unterhalb des Abgeltungssteuersatzes liegt, als auch wenn der persönliche Steuersatz darüber liegt, Verfahren anhängig sind, sollten alle Steuerpflichtigen, deren Werbungskosten jenseits des Sparer-Pauschbetrages liegen, Einspruch gegen die Einkommensteuerfestsetzungen einlegen. Da es sich bei den Verfahren um Anhängigkeiten vor einem obersten Gericht handelt, sind die Finanzämter gezwungen, bei Einlegung eines Einspruchs die Verfahrensruhe zu gewähren. Auf diese Weise kann man sich problemlos an die genannten Verfahren anhängen ohne selber den Klageweg beschreiten zu müssen. Über den Ausgang der Verfahren werden wir weiter berichten. |