Seit 2009, also mit Einführung der Abgeltungssteuer, gilt auch ein generelles Werbungskostenabzugsverbot bei Kapitalerträgen. Weil Einkünfte aus Kapitalvermögen nur noch mit dem gesonderten Steuertarif des Abgeltungssteuersatzes von 25 Prozent der Steuer unterworfen werden, möchte der Gesetzgeber auf der anderen Seite auch keinerlei steuermindernde Werbungskosten mehr zum Abzug zulassen.
In der Praxis ist das generelle Werbungskostenabzugsverbot jedoch sehr umstritten. Aktuell ist ein interessanter Fall beim Bundesfinanzhof in München in dieser Angelegenheit anhängig geworden.
Im Streitfall beim Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen VIII R 53/14 geht es um einen Steuerpflichtigen, der eine unrechtmäßig festgesetzte und damit viel zu hohe Einkommensteuernachzahlung mit der Aufnahme eines Darlehens finanziert hat.
Im Einspruchsverfahren gegen diese falsche Einkommensteuernachzahlung hatte der Steuerpflichtige schließlich obsiegt und somit eine entsprechend verzinste Erstattung der unrechtmäßig festgesetzten und zu viel gezahlten Einkommensteuer erhalten.
Besagte Erstattungszinsen der zu unrechtmäßig gezahlten Steuer wurden nach § 233a der Abgabenordnung (AO) verzinst und bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Einnahmen angesetzt sowie der Abgeltungssteuer unterworfen.
Verständlicherweise möchte der Steuerpflichtige jedoch die zur Finanzierung notwendigen Schuldzinsen aus dem Darlehen steuermindernd als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zum Einsatz bringen. Seine Begründung: Ganz bewusst hat er im Einspruchsverfahren einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht (!) gestellt, weshalb auch die unrechtmäßig festgesetzte Einkommensteuer zunächst zwingend entrichtet werden musste.
Nur auf diese Weise war es überhaupt möglich, dass Zinsen nach § 233a AO entstehen. Da er jedoch die zwingend notwendige Steuerzahlung der unrechtmäßig festgesetzten Steuer nur mittels Darlehen finanzieren konnte, sei ein so enger Veranlassungszusammenhang zwischen den Einnahmen und den Schuldzinsen gegeben, dass auch die Schuldzinsen für das Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden müssten – so jedenfalls die Meinung des hier betroffenen Steuerzahlers.
Exkurs: | Wir erwartet haben sich Finanzamt und erstinstanzliche Finanzgericht nicht der Meinung des Steuerpflichtigen angeschlossen. Wie der Bundesfinanzhof jedoch entscheidet, bleibt abzuwarten. Immerhin gilt auch hier: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand. Betroffene mit ähnlichen Sachverhalten sollten daher Einspruch einlegen und die eigene Verfahrensruhe beantragen. |