Seit jeher hat die Rechtsprechung geurteilt, dass Kosten einer Diät nicht steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art berücksichtigt werden dürfen. Mittlerweile ist diese Aussage sogar in § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG aufgenommen worden. Darin heißt es wortwörtlich: „Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.“
Ganz so einfach ist die Sache jedoch nicht, wie eine Entscheidung des obersten deutschen Finanzgerichts, dem Bundesfinanzhof in München, vom 14.04.2015 unter dem Aktenzeichen VI R 89/13 zeigt. In dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt litt der steuerpflichtige Kläger an einer chronischen Stoffwechselstörung.
Aufgrund dieser Erkrankung nahm er nach ärztlicher Verordnung Vitamine und andere Mikronährstoffe ein, die durchaus auch als Diätverpflegung eingeordnet werden können. Die Kosten für diese Diätverpflegung wollte der Steuerpflichtige im Rahmen der so genannten außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art steuermindernd zum Ansatz bringen. Sowohl das Finanzamt als auch das erstinstanzlich angerufene Finanzgericht versagte jedoch den steuermindernden Abzug unter Verweis auf die zuvor bereits zitierte Regelung im Einkommensteuergesetz.
Erfreulicherweise war jedoch schließlich der Bundesfinanzhof der Meinung, dass die Sache nicht ganz so einfach liegt, wie von der Finanzverwaltung und der ersten Instanz gedacht. Der Grund: Die obersten Finanzrichter der Republik unterscheiden, ob die Diätverpflegung lediglich als Nahrungsergänzungsmittel (und damit als Lebensmittel) eingenommen wird oder ob es sich vielmehr im jeweiligen Einzelfall um eine Art Arzneimittel handelt. Im Klartext: Der individuelle Einzelfall entscheidet über den steuermindernden Abzug entsprechender Diätverpflegungsprodukte. Dies gilt auch bzw. trotz der allgemeinen Abzugsbeschränkung im Einkommensteuergesetz.
Nach Auffassung der höchstrichterlichen Entscheidung gilt das gesetzliche Abzugsverbot nämlich nur dann, wenn entsprechende Diätverpflegungsprodukte als Lebensmittel eingenommen werden. Eine vollkommen andere Würdigung der Dinge ist jedoch erforderlich, wenn die Diätverpflegung ärztlich verordnet wird und zur Linderung und Heilung einer Krankheit eingenommen wird. In diesem Fall ist das Diätlebensmittel als Arzneimittel anzusehen, weshalb die Kosten dann auch als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art abgezogen werden dürfen. Voraussetzung für diesen steuermindernden Abzug ist jedoch mindestens die ärztliche Verordnung.
Tipp: | Haben Sie von Ihrem Arzt typische Diätlebensmittel verordnet bekommen, sollten Sie ihrer Einkommensteuererklärung eine Kopie der ärztlichen Verordnung beilegen und auf die höchstrichterliche Entscheidung verweisen. Da anzunehmen ist, dass sich diese Entscheidung in vielen Finanzämtern noch nicht herumgesprochen hat, wird dies die sicherste Vorgehensweise sein, um in den Genuss des steuermindernden Abzugs zu gelangen. |