Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch um 1.200 EUR. Exakt so ist die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in § 35a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt.
Seit Jahren streitbefangenen ist jedoch in diesem Zusammenhang, wie die Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung durch einen Handwerker zu behandeln ist. Der Steuerstreit in dieser Frage herrscht insbesondere deshalb, weil sich die Finanzverwaltung mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15.02.2010 sowie durch die neue Verwaltungsanordnung vom 10.01.2014 zu den Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen auf den Standpunkt stellt, dass die Prüfung der Dichtheit eines Abwasserkanals keine handwerkliche Tätigkeit ist. Diese Aussage verwundert zunächst. Die Begründung dafür liefert das Bundesfinanzministerium jedoch direkt mit: Vielmehr soll nämlich bei einer Dichtheitsprüfung eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund stehen, welche entsprechend den oben genannten Verwaltungserlassen nicht in den Bereich der Steuerermäßigung fallen soll.
Mit dieser fiskalischen Auffassung hat nun das oberste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof in München, mit Urteil vom 06.11.2014 unter dem Aktenzeichen VI R 1/13 aufgeräumt. Klar und deutlich urteilen die Finanzrichter in ihrer Entscheidung: Die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes, beispielsweise die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage durch einen Handwerker, kann ebenso eine Handwerkerleistung sein, die zur Steuerermäßigung berechtigt, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder eine vorbeugende Maßnahmen zur Abwehr.
Damit bestätigt das oberste Finanzgericht schon die erstinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 18.10.2012 (Az: 14 K 2159/12), von dem bereits entschieden wurde, dass Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfungen der privaten Abwasserleitung als Steuerermäßigung im Rahmen der Handwerkerleistungen berücksichtigungsfähig sind.
Exkurs: | Klar und deutlich führen die obersten Richter dazu noch aus, dass sowohl der Wortlaut als auch der Sinn und Zweck der Vorschrift dieser Auslegung nicht entgegenstehen. Zudem reißt das Gericht die engen Grenzen der Verwaltungsauffassung nieder, da sowohl einem Schaden vorbeugende Maßnahmen ebenso wie die reine Prüfung, ob ein Schaden entstehen kann, unter die Steuerermäßigung fällt. |
Tipp: | Da zu befürchten ist, dass sich die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes noch nicht beim Finanzamt herumgesprochen hat, sollten Sie bei Ansatz der Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung die Entscheidung des Bundesfinanzhofs mit dem Aktenzeichen besser direkt angeben, damit der Finanzbeamte nicht an seiner mittlerweile veralteten Dienstanweisung festhält. |