Steuerbüro Bachmann

Für alle Steuerpflichtigen: eBay Verkäufe sind schneller steuerpflichtig als gedacht

Ein aktuelles erstinstanzliches Urteil des Finanzgerichts Köln mit Datum vom 04.03.2015 unter dem Aktenzeichen 14 K 188/13 zeigt, dass als privat eingestufte Verkäufe über die Internetplattform eBay schneller zur Einkommensteuer- und Umsatzsteuerpflicht führen können, als wahrscheinlich so manch einer gedacht hat.

Im Urteilssachverhalt kam das Finanzgericht Köln zu dem Schluss, dass der kontinuierliche Verkauf einer privaten Bierdeckelsammlung der Umsatz- und Einkommensteuer unterliegt. Zum Sachverhalt in aller Kürze: Der Steuerpflichtige lebt im Wesentlichen davon, dass er Bierdeckel und Bieretiketten über die Internetplattform eBay verkaufte. Tatsächlich bestand ein Großteil dieser Handelsgegenstände aus einer von seinem Vater geerbten Sammlung, die etwa über 320.000 Einzelteile stark war.

Allerdings ist festzuhalten, dass sich der Kläger nicht nur mit dem Verkauf der geerbten Einzelteile beschäftigte, sondern die Sammlung insoweit auch durch wiederholte Zukäufe fortgeführt hat. Zwar wurden nur doppelte Exemplare wieder veräußert, jedoch waren die damit erzielten Umsätze und auch die entsprechenden Stückzahlen bereits erheblich. So schwankte die Anzahl der verkauften Artikel innerhalb von vier Jahren zwischen rund 3.500 Artikeln und über 15.000 Artikel. Die damit erzielten Umsätze schwankten ebenso deutlich zwischen rund 18.500 Euro bis deutlich über 60.000 Euro. Das Finanzamt schätzte deshalb den erzielten Gewinn des Klägers in den einzelnen Jahren mit 20 % des Umsatzes und setzte entsprechend auch Umsatzsteuer fest.

Selbstverständlich argumentierte der Steuerpflichtige, dass er kein gewerblicher Händler sei, sondern vielmehr privat gesammelte Vermögensgegenstände veräußere. Dem folgte jedoch der 14. Senat des Finanzgerichts Köln nicht. Gerade weil der Steuerpflichtige nicht nur sehr intensive Verkaufsaktivitäten im Hinblick auf Umsatz und verkaufte Stückzahlen betrieb, sondern dazu auch noch langjährig tätig war, ist er mit einem Gewerbetreibenden gleichzusetzen. Zwar habe seinerzeit bereits der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Verkauf einer privaten Sammlung auf einmal als umsatzsteuerfrei eingestuft werde kann, dazu muss jedoch auch ein Verkauf „en bloc“ stattfinden, der hier eben gerade nicht gegeben war. Insoweit musste der Steuerpflichtige seine Gewinne der Einkommensteuer und die Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen.

Exkurs: Leider ging die Argumentation des Klägers ins Leere, wonach auch im Fall eines Gewerbetreibenden beim Verkauf kein Gewinn erzielt worden wäre, da der Einlage- und der Verkaufswert identisch waren. Dies konterte das Gericht insbesondere mit der langjährigen Tätigkeit, weshalb insoweit die Wertsteigerung der doppelten Exemplare bereits im Betriebsvermögen erfolgt ist, weil diese von Anfang an zum Verkauf bestimmt gewesen waren. Insoweit ist die Einlage der Gegenstände bereits bei Beginn der Verkaufstätigkeit erfolgt, weshalb auch eine Identität von Einlage- und Verkaufswert nicht angenommen werden kann.

 

Tipp: Steuerpflichtige, die umfangreiche Verkäufe (insbesondere über die Internetplattform eBay) durchführen, sollten daher ihren eigenen steuerlichen Status (immer wieder) hinterfragen, damit es später kein böses Erwachen gibt. Insoweit wird es sich sicherlich empfehlen, Geld für das Honorar eines Steuerberaters in die Hand zu nehmen.