Jeder Steuerbescheid muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Darin müssen Hinweise gegeben sein, inwieweit man sich gegen die Entscheidung des Finanzamtes in dem vorliegenden Steuerbescheid wehren kann. In der Rechtsbehelfsbelehrung muss enthalten sein, bei welchem Finanzamt man Einspruch einlegen kann, innerhalb welcher Frist dies zu geschehen hat und in welcher Form der Rechtsbehelf wirksam möglich ist.
Kern der Rechtsbehelfsbelehrung ist dabei die Einspruchsfrist, welche einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides beträgt.
Für die Praxis ist in diesem Zusammenhang zunächst hervorzuheben, dass die Einspruchsfrist einen Monat und nicht vier Wochen beträgt, was in der kalendarischen Berechnung durchaus zu abweichenden Ergebnissen führen kann. Dies aber nur ein Hinweis am Rande.
Fraglich ist vielmehr, was geschieht, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder zwar vorhanden ist, jedoch Fehler oder Lücken aufweist.
Ausweislich den Regelungen der Abgabenordnung (AO) in § 356 AO verlängert sich die Einspruchsfrist auf ein Jahr, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt bzw. nicht ordnungsgemäß ist.
Dies hat aktuell auch der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 12.03.2015 unter dem Aktenzeichen III R 14/14 entschieden. Danach gilt: Eine aufgrund eines fehlerhaft genannten Fristbeginns unrichtig erteilte Rechtsbehelfsbelehrung führt dazu, dass die Einlegung des Rechtsbehelfs noch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe des Bescheides zulässig ist.
Dies entspricht bisher der gefestigten Rechtsprechung, sodass an diesem Grundsatz nicht zu rütteln ist. Deutlich führen die obersten Finanzrichter des Bundesfinanzhofs jedoch aus, dass die Verlängerung auf die einjährige Einspruchsfrist auch dann gilt, wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung statt der gesetzlich vorgeschriebenen Einspruchsfrist eine zu lange Frist angegeben wird.
Dies bedeutet: Selbst wenn der Steuerpflichtige aufgrund der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung keinen Nachteil erlangt hat, greift automatisch die einjährige Rechtsbehelfsfrist. Fehlerhaft ist insoweit fehlerhaft. Klar und deutlich äußern sich die Richter in diesem Zusammenhang dazu, dass die einjährige Rechtsbehelfsfrist unabhängig davon gilt, ob die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung überhaupt kausal für die Überschreitung der regulären Rechtsbehelfsfrist verantwortlich war.
Tipp: | Wer daher in der Praxis erst nach Ablauf der regulären, einmonatigen Einspruchs- oder Rechtsbehelfsfrist einen Grund für einen Rechtsbehelf entdeckt, sollte die Rechtsbehelfsbelehrung kritisch prüfen. Wird hier ein Fehler gefunden, kann noch innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe des anzugreifenden Steuerbescheides ein Rechtsbehelf wirksam eingelegt werden. Dier kritische Prüfung kann daher auch bares Geld wert sein. |