Steuerbüro Bachmann

Für alle Steuerpflichtigen: Erforderlichkeit des häuslichen Arbeitszimmers

Regelmäßig berichten wir über neue anhängige Verfahren bzw. Entscheidungen rund um die Thematik des häuslichen Arbeitszimmers. Auch heute können wir wieder über ein neues anhängiges Verfahren berichten, welches für zahlreiche Steuerpflichtige von enormer Bedeutung sein dürfte.

Zunächst zum Hintergrund: Grundsätzlich unterliegen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung einem steuerlichen Abzugsverbot. Von diesem Abzugsverbot gibt es jedoch zwei Ausnahmen: Wenn für die betriebliche oder die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können die Aufwendungen rund um das häusliche Arbeitszimmer bis zu einem Betrag von 1.250 Euro abgezogen werden. Ganz ohne Beschränkung können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Im Ergebnis besteht also ein beschränkter Abzug, wenn kein anderer Arbeitsplatz für diese Tätigkeit zur Verfügung steht, und der unbeschränkte Abzug greift, wenn es sich beim Arbeitszimmer um den beruflichen Mittelpunkt handelt. Weitere Voraussetzungen als die im Zusammenhang mit diesen beiden Regelungen genannten bestehen im Gesetz nicht.

Daher hat ein findiger Steuerpflichtiger Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer sowohl im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen als auch den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und den sonstigen Einkünften angesetzt. Der Steuerpflichtige trägt insoweit vor, dass er das Arbeitszimmer zu etwa 50 % zur Verwaltung von Kapitalvermögen nutzt sowie zu 50 % im Zusammenhang mit seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und den sonstigen Einkünften.

Vollständigkeitshalber muss dabei jedoch gesagt werden, dass die Tätigkeiten, die im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden, eher geringere Bedeutung haben, und ein gesonderter Arbeitsplatz dafür nicht unbedingt von Nöten sein dürfte. Auf der anderen Seite muss dem Steuerpflichtigen zugutegehalten werden, dass es keine Voraussetzung im Gesetz gibt, wonach die Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers Grundvoraussetzung für den steuermindernden Abzug ist.

Dennoch wollte das Finanzamt in diesem Zusammenhang keine Steuerminderung über die Aufwendungen des häuslichen Arbeitszimmers gewähren. Aktuell muss nun der Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen VIII R 34/14 klären, ob es neben den im Gesetz genannten Voraussetzungen ebenso Voraussetzung ist, dass das Arbeitszimmer nach objektiven Kriterien auch tatsächlich erforderlich ist.

Exkurs: Problembehaftet bei der ganzen Sache ist sicherlich auch, wie denn entschieden werden soll, ob ein Arbeitszimmer nach objektiven Kriterien tatsächlich erforderlich ist.

 

Tipp: Betroffene Steuerpflichtige sollten in jedem Fall unter Verweis auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof Einspruch einlegen, da die Regelung der Erforderlichkeit als Voraussetzung im Gesetz nicht genannt ist. Insoweit sollte sich auch die Rechtsprechung schwer damit tun, wann denn eine Erforderlichkeit nach objektiven Kriterien besteht oder nicht.