Steuerbüro Bachmann

Für alle Steuerpflichtigen: Erschließungsbeiträge als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen

Bereits mit Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.03.2014 unter dem Aktenzeichen VI R 56/12 hatte dieser entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10.01.2013 entschieden. Der Tenor des Urteils damals: Auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund, erbracht werden, können als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen eingeordnet werden. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Im seinerzeitigen Urteilsfall vor dem Bundesfinanzhof wurde der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen, worin die Richter eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung erkannten.

In einem aktuellen Streitfall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg kommt dieses mit Urteil vom 15.04.2015 unter dem Aktenzeichen 11 K 11018/15 im Fall von Erschließungsbeiträgen für den Ausbau einer bislang unbefestigten Straße durch Teilerrichtung einer Fahrbahn mit Fahrbahnentwässerung zu einem negativen Ergebnis für die Steuerpflichtigen. Insoweit soll eine steuerbegünstigte Handwerkerleistungen nicht vorliegen.

Die Begründung der erstinstanzlichen Richter: „Die Voraussetzung für eine steuerermäßigte Handwerkerleistung, dass die Handwerkerleistung „in” einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird, ist bei der gebotenen räumlich-funktionalen Auslegung der Vorschrift nicht erfüllt, wenn das Grundstück schon bisher durch eine unbefestigte Straße erschlossen ist, diese Straße nunmehr von der Gemeinde durch Teilerrichtung einer Fahrbahn ohne Gehweg sowie Herstellung einer Oberflächenentwässerung ausgebaut sowie in einen Anliegerweg umqualifiziert wird und wenn der Grundstückseigentümer hierfür an die Gemeinde einen Erschließungsbeitrag zahlen muss (…).“

Damit grenzt sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg von der anfangs zitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab. Insoweit sieht das erstinstanzliche Gericht keine Maßnahme der öffentlichen Daseinsvorsorge, weil das Führen eines Haushalts auch ohne unmittelbaren Straßenanschluss möglich ist. Andernfalls, so die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichtes, könnte beispielsweise ein Hinteranlieger eines so genannten Hammergrundstücks keinen Haushalt führen. Mangels eines räumlich-funktionalen Zusammenhangs der Erschließungsbeiträge mit der Haushaltsführung der Steuerpflichtigen ist ein Abzug als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen nicht möglich.

Exkurs: Der erkennende Senat des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Insoweit ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, ob auch die Errichtung einer Straße in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit dem Haushalt steht. Ob im vorliegenden Fall die Kläger den Revisionszug zum Bundesfinanzhof nach München bestiegen haben, ist derzeit unklar. Sollten sich hier positive Neuigkeiten ergeben, werden wir unaufgefordert darüber berichten.