Steuerbüro Bachmann

Für alle Steuerpflichtigen: Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung

Schon im letzten Mandantenbrief berichteten wir über die Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung für Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur Pflegeversicherung. Im letzten Mandantenbrief gaben wir dabei wertvolle Tipps zum Steuersparen, wonach Eltern auch durch Ansatz der Vorsorgeaufwendungen von ihren Kindern einen steuermindernden Sonderausgabenabzug in der eigenen Einkommensteuererklärung erreichen können.

Aktuell geht es jedoch um ein Verfahren des Finanzgerichts Düsseldorfs, welches mit einer nicht erfreulichen Entscheidung endete. Im Urteilssachverhalt geht es um die Frage, wie Erstattungen von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung von 2009 zu behandeln sind, wenn die Erstattung tatsächlich erst in 2010 zugeflossen ist.

Nochmal kurz zum Hintergrund: Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung wurde ab 2010 geregelt, dass die Beiträge zur Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung unbeschränkt abzugsfähig sind. Grund der gesetzlichen Änderung war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach der bis dato geltende Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen nicht im Einklang mit der Verfassung stand. Der Grundgesetzverstoß wurde darin gesehen, dass allzu häufig Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung überhaupt keine steuerliche Auswirkung mehr haben und daher nicht mehr ein sozialhilfegleiches Niveau erreicht wird.

Aufgrund dieser Entscheidung hat der Gesetzgeber den Sonderausgabenabzug mit Wirkung ab 2010 neu geregelt und die Beiträge zur Basisabsicherung von Kranken- und Pflegeversicherung unbeschränkt zum steuermindernden Abzug freigegeben. Im vorgenannten Verfahren war nun fraglich, ob denn Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in 2009, die sich steuerlich nicht ausgewirkt haben und schließlich in 2010 wieder erstattet wurden, tatsächlich den steuermindernden Ansatz der in 2010 gezahlten Beiträge zur Basisabsicherung der Kranken- und Pflegeversicherung verringern dürfen.

Leider stellte das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 19.11.2013 (Az: 13 K 3456/12 E) fest, dass alle Vorsorgeaufwendungen grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum steuermindernd abgezogen werden, in dem sie tatsächlich abgeschlossen sind. Im Ergebnis können jedoch nur solche Aufwendungen als Sonderausgaben berücksichtigt werden, durch die der Bürger auch wirklich wirtschaftlich belastet ist. Sofern daher Beiträge des Vorjahres erstattet werden, müssen diese bei den gezahlten Beiträgen zur Basisversorgung der Kranken- und Pflegeversicherung mindernd berücksichtigt werden.

Sicherlich hat die Entscheidung ein gewisses Geschmäckle. Immerhin gilt zu bedenken, dass sich die Beiträge der Kranken- und Pflegeversicherung in 2009 steuerlich nicht ausgewirkt haben und nun eine Steuerminderung aufgrund der neuen Rechtslage in 2010 verhindert oder zumindest einschränkt werden soll. Darin sah das entscheidende erstinstanzliche Finanzgericht Düsseldorf jedoch kein Problem. Der Meinung der Erstinstanzler nach kommt es lediglich auf die Gleichartigkeit der Aufwendungen an und darauf, dass diese Aufwendungen zur Absicherung derselben Risiken aufgewendet werden. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber den Abzug von Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 2010 geändert hat, spielt nach Meinung der erstinstanzlichen Richter keine Rolle. Insoweit kommt es tatsächlich zur Kürzung von steuermindernden Beiträgen zur Basisversorgung in der Kranken- und Pflegeversicherung durch Beiträge zu derselben Versicherung, die sich jedoch steuerlich nicht ausgewirkt haben.

Tipp: Wie schon gesagt, ist die Entscheidung der ersten Instanz aufgrund der Gleichartigkeit der Versicherungsbeiträge durchaus nachzuvollziehen. Dennoch besteht das gewisse Geschmäckle. Immerhin wirken hier im Ergebnis Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in 2010 steuererhöhend, obwohl sie selber niemals steuermindernd gewirkt haben. Ob gegen das erstinstanzliche Urteil Revision eingelegt wurde, war zum Redaktionsschluss leider nicht bekannt.