Steuerbüro Bachmann

Für alle Steuerpflichtigen: Festsetzungsverjährung beim Fehler des Steuerberaters

Zugegeben, Festsetzungsfrist oder Festsetzungsverjährung sind Wörter, die einem bei der Anfertigung der üblichen Einkommensteuererklärung nicht begegnen. Dennoch sind die Festsetzungsfrist und deren Ablauf, also die Festsetzungsverjährung, sehr bedeutend.

Sofern nämlich Festsetzungsverjährung eingetreten ist, kann der Steuerbescheid nicht mehr geändert werden. Mit anderen Worten: Die Steuerfestsetzung ist definitiv. Dies gilt in beide Richtungen. Egal, ob ein Fehler zu Gunsten des Steuerpflichtigen vorhanden ist oder ein Fehler zu seinen Ungunsten, die Steuerfestsetzung kann nicht mehr geändert werden.

Für die Frage, wie lange nun bei der Einkommensteuer die Festsetzungsfrist läuft, kommt es auf den konkreten Sachverhalt an. Grundsätzlich beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre. Sie verlängert sich jedoch um ein Jahr auf insgesamt fünf Jahre Festsetzungsfrist, sofern eine leichtfertige Steuerverkürzung gegeben ist.

Liegt sogar eine Steuerhinterziehung vor, beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre. Im Ergebnis ist für die Frage, ob ein Bescheid noch in die eine oder die andere Richtung geändert werden kann, entscheidend, ob gegebenenfalls eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt.

Mit dieser Frage hatte sich aktuell der Bundesfinanzhof zu beschäftigen. Im Urteilssachverhalt hatte der mit der Einkommensteuererklärung beauftragte Steuerberater leichtfertig einen Fehler zu Gunsten seines Mandanten gemacht. Die Steuer wurde also zu niedrig festgesetzt.

Als dem Finanzamt dieser Fehler auffiel, war jedoch die übliche vierjährige Festsetzungsfrist bereits abgelaufen. Die Argumentation des Finanzamtes lautete daher: Weil insoweit eine leichtfertige Steuerverkürzung durch den Fehler des Steuerberaters vorliegt, greift die fünfjährige Festsetzungsfrist und der Bescheid kann noch geändert werden. Streitgegenständlich war daher, ob eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt, wenn der mit Erstellung der Steuererklärung beauftragte Steuerberater einen leichtfertigen Fehler begeht.

Die Lösung kommt nun vom Bundesfinanzhof mit Urteil vom 29.10.2013 (Az: VIII R 27/10) und ist erfreulich. Danach gilt: Die Voraussetzung für eine Verlängerung der üblichen Festsetzungsfrist auf fünf Jahre ist nicht erfüllt, wenn der Steuerberater bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung leichtfertig einen Fehler begeht, da der Steuerberater mangels eigener Angaben gegenüber dem Finanzamt nicht Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung sein kann.

Zudem darf der Steuerpflichtige im Regelfall darauf vertrauen, dass der Steuerberater die Steuererklärung richtig und vollständig vorbereitet, wenn er diesem die für die Erstellung der Steuererklärung erforderlichen Informationen vollständig verschafft hat. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die vom Steuerberater vorbereitete Steuererklärung in allen Einzelheiten nachzuprüfen.

Weil unter dem Strich dem Steuerpflichtigen das leichtfertige Handeln seines Steuerberaters weder nach straf- oder bußgeldrechtlichen noch nach steuerrechtlichen Grundsätzen zugerechnet werden kann, bleibt es in solchen Fällen bei der vierjährigen Festsetzungsfrist. Ist diese abgelaufen, kann das Finanzamt keine Steueränderung mehr vornehmen und keinen Nachzahlungsbescheid erlassen.

Exkurs: Von Bedeutung für den Ausgang des oben genannten Verfahrens ist jedoch, dass der Steuerpflichtige dem Steuerberater die für die Erstellung erforderlichen Informationen auch vollständig verschafft hat. Sollte der Fehler des Steuerberaters auf nicht vorliegenden Unterlagen beruhen, könnte schon ein anderes Ergebnis resultieren. Ebenso sieht es aus, wenn der leichtfertige Fehler des Steuerberaters offensichtlich durch den Steuerpflichtigen entdeckt werden kann. Auch dann ist fraglich, ob nicht der leichtfertige Fehler des Steuerberaters doch zu einer leichtfertigen Steuerverkürzung führt, weil sich dieser das leichtfertige Handeln zu Eigen gemacht hat.