Der Beitrag könnte auch unter dem Titel stehen: Die NSA lässt grüßen. Aufgrund des anscheinend massenhaften Ausspionierens von Telefonen, Computern und ähnliche Geräten dieser Art hat man den Eindruck, die NSA hört, sieht und bekommt überhaupt alles mit.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob denn auch der Fiskus mittels einer Telefonüberwachung erlangte Erkenntnisse im Besteuerungsverfahren verwenden darf. Vereinfacht ausgedrückt: Was ist, wenn Telefone überwacht werden und man dabei zufällig auf eine Steuerstraftat, also Steuerhinterziehung stößt? Darf der Fiskus diese Erkenntnisse verwenden?
In diesem Zusammenhang ist ein Beschluss des Bundesfinanzhofs mit Datum vom 24.04.2013 (Az: VI B 202/12) ergangen. Im zugrunde liegenden Sachverhalt wurde aufgrund einer richterlichen Anordnung das Telefon eines Beschuldigten abgehört. Im Rahmen dieser Telefonüberwachung ergab sich, dass ein Dritter (also ein mit dem Beschuldigten Telefonierender) den Verkauf von Fahrzeugen und nicht versteuerten Tabakwaren vermittelt hatte. Was sich anhört wie im Krimi, ist Realität. Mittels Zufallserkenntnis geht dem Fiskus ein dicker Fisch ins Netz. Fraglich ist nur noch, ob aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten dieses Netzt überhaupt gespannt sein darf.
Weil in Bezug auf diesen Steuersünder die Tat lediglich aufgrund einer sogenannten Zufallserkenntnis ans Licht gekommen ist, stellte sich die Frage, ob insoweit ein Verwertungsverbot greift und die Erkenntnisse nicht im Besteuerungsverfahren genutzt werden dürfen.
Die Antwort darauf: Die aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen gegen eine andere Person gewonnenen Erkenntnisse durch dessen Telefonüberwachung dürfen im Besteuerungsverfahren eines Dritten nicht von den Finanzbehörden genutzt werden. Dies gilt zumindest dann, wenn die dem Betroffenen zur Last gelegte Straftat strafprozessrechtlich die Anordnung einer Telefonüberwachung nicht gerechtfertigt hätte. Ist dies der Fall, besteht im Ergebnis ein Verwertungsverbot, weshalb der Fiskus auf diese Art und Weise gewonnene Zufallserkenntnisse nicht der Besteuerung unterwerfen darf.