In der Kurzinformation vom 29.10.2014 (Az: VI 3012-S 2284-197) hat sich das Landesfinanzministerium in Schleswig Holstein mit der Frage beschäftigt, ob es sich bei selbst getragenen Aufwendungen für die häusliche Intensiv- und Behandlungspflege um Pflegekosten handelt, die durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten sind oder ob diese Aufwendungen alternativ (ähnlich wie beispielsweise bei einer Operation) auch noch neben dem Behinderten-Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art nach § 33 EStG berücksichtigt werden können.
Da Pflegeaufwendungen, die durch den Behinderten-Pauschbetrag bereits abgegolten sind, weder im Gesetz, noch in den Verwaltungsanweisungen zu diesem Thema näher definiert sind, hat das Landesfinanzministerium in Schleswig-Holstein folgende sehr erfreuliche Einordnung getroffen: Aufwendungen wegen einer Pflegebedürftigkeit und einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz sind danach nur solche Pflegeaufwendungen im Sinne der § 14, 15 und 45a des 11. Sozialgesetzbuches (SGB XI). In diese Aufzählung gehören jedoch nicht die Aufwendungen für eine häusliche Intensiv- und Behandlungspflege. Diese ist nach Meinung des Landesfinanzministeriums vielmehr Teil der Krankenpflege und insoweit im Rahmen des § 37 Abs. 2 des 5. Sozialgesetzbuches (SGB V) geregelt.
Daraus folgt, so das Ministerium der Finanzen in Schleswig-Holstein: Die Aufwendungen für Maßnahmen der häusliche Intensiv- und Behandlungspflege sind nicht durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten. Dies gilt zumindest soweit die Leistungen nicht deckungsgleich sind mit den Grundpflegeleistungen im Sinne von § 14 SGB XI.
Betroffene können folglich grundsätzlich Aufwendungen für die häusliche Intensiv- und Behandlungspflege neben dem Behinderten-Pauschbetrag als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art berücksichtigen und somit eine zusätzliche Steuerminderung erreichen.
Zu beachten ist lediglich, dass bei den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art eine Steuerminderung erst eintritt, wenn die sogenannte zumutbare Belastung überschritten ist. Wie hoch diese zumutbare Belastung ist, muss im jeweils individuellen Fall errechnet werden.