Schon im Gesetz steht in § 35a Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG): „Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.“
Eigentlich sollte durch das vorstehende Gesetzeszitat eindeutig und klar geregelt sein, dass auch bei der Unterbringung im Heim die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt zumindest dann, wenn tatsächlich Kosten gezahlt werden, die mit denen für eine Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.
Trotz dieser eindeutigen und klaren Regelung im Einkommensteuergesetz sah sich ein Nürnberger Finanzamt aus irgendeinem Grund nicht in der Lage, die Steuerermäßigung zu gewähren. Strittig war insoweit nämlich, man höre und staune, ob eine Betreuungspauschale für betreutes Wohnen in einer Seniorenresidenz ebenfalls unter dieser Steuerermäßigung fällt. Dabei ist hervorzuheben, dass in besagter Betreuungspauschale zweifelsohne auch Teile auf haushaltsnahe Dienstleistungen entfielen.
Der Fiskus bezweifelte dennoch, dass die Steuerermäßigung wirklich zum Tragen kommt, weil es sich bei der Wohnform des betreuten Wohnens im vorliegenden Fall nicht um eine von den Heimgesetzen erfasste Einrichtung handelte.
An dieser Stelle sei dem Fiskus daher nochmals das Studium des Gesetzestextes empfohlen. Klar und eindeutig geht daraus hervor, dass es überhaupt nicht Voraussetzung ist, dass es sich bei der Wohnform im Rahmen der Unterbringung in einem Heim um eine Einrichtung handelt, die von den Heimgesetzen erfasst ist. Das Gesetz nimmt an keiner Stelle Bezug auf die Heimgesetze.
Weil eine solche Voraussetzung also nicht maßgebend ist, urteilte das Finanzgericht Nürnberg in seiner Entscheidung vom 13.02.2014 (Az: 6 K 1026/13), dass die Steuerermäßigung auch bei einer Betreuungspauschale für betreutes Wohnen in einer Seniorenresidenz in Anspruch genommen werden kann, wenn in der gezahlten Pauschale tatsächlich ein entsprechender Anteil für Kosten einer Hilfe im Ausland bzw. ähnliches vorhanden sind. Besonderes Augenmerk sei dabei auf den Leitsatz des erstinstanzlichen Gerichtes gelegt, welcher nahezu wortwörtlich mit der eingangs zitierten Gesetzesstelle übereinstimmt. Ob die Richter damit einen Fingerzeig in Richtung Fiskus geben wollten? Es ist zu hoffen!
Man sollte meinen, dass damit die Sachlage eindeutig geklärt ist und auch das Finanzamt versteht, dass man nicht geregelte Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung nicht einfach dem Gesetz hinzudeuten kann. Aber weit gefehlt. Das Finanzamt legte gegen das erstinstanzliche Urteil des Finanzgerichts Nürnberg Revision beim Bundesfinanzhof in München ein. Dieser hat nun unter dem Aktenzeichen VI R 18/14 zu entscheiden, ob im oben geschilderten Fall die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen infrage kommt, oder ob es insoweit Voraussetzung ist, dass die Wohnform auch tatsächlich eine Einrichtung ist, die von den Heimgesetzen erfasst wird.
Tipp: | Betroffene sollten sich in jedem Fall an das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängen. Selbstverständlich ist der Ausgang wie in jedem höchstrichterlichen Verfahren ungewiss, alles in allem spricht aber ziemlich viel dafür, dass auch die obersten Finanzrichter des Bundesfinanzhofes eine ähnliche Entscheidung treffen, wie die des erstinstanzlichen Gerichtes in Nürnberg. Immerhin ist das Gesetz an dieser Stelle eindeutig! |