Steuerbüro Bachmann

Für alle Steuerpflichtigen: Höhe des Umsatzsteuersatzes beim Coffee-to-go

Bevor detailliert in die Thematik eingestiegen wird, zunächst einmal eine kleine Entwarnung: Folgender Beitrag ist zwar an alle Steuerpflichtige gerichtet, jedoch werden nur Bäckereien, Imbissstände, Kioske, Gaststätten, Tankstellen oder die Systemgastronomie tatsächlich Schlüsse aus diesem Beitrag ziehen müssen. Dennoch sollten alle Steuerpflichtigen der Republik von diesem Glanzstück deutschen Steuerrechts wissen.

Also zur Sache: Es kam die Frage auf, ob der Verkauf von zubereitetem Kaffee zum Mitnehmen, dem so genannten Coffee-to-go, dem Steuersatz von 19%, also dem allgemeinen Steuersatz, unterliegt oder gegebenenfalls der ermäßigte Steuersatz von 7% zum Zuge kommt. Offensichtlich waren zahlreiche Unternehmer der Meinung, dass der ermäßigte Steuersatz von 7% zur Anwendung kommen muss, da er sich aus den Grundsätzen bei der Abgabe von Speisen und Getränken ergibt. Vereinfacht gesagt: Wer nur Speisen und Getränke verkauft, kann dies zum ermäßigten Steuersatz tun. Lediglich wenn man in ein Restaurant geht und somit neben dem Kauf der Speisen und Getränke auch dort sitzt, das Besteck benutzt und im Ergebnis weitere Dienstleistungen in Anspruch nimmt, kommt der allgemeinen Steuersatz zur Anwendung.

Aufgrund des zuvor beschriebenen Streits musste daher der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 29.08.2013 (Az: XI B 79/12) entscheiden, dass die Abgabe eines Kaffeegetränks dem allgemeinen Steuersatz von 19% unterliegt. Der zubereitete Kaffee ist nämlich als nicht alkoholisches Getränk nicht beim Umsatzsteuersatz begünstigt. Soweit stimmen wir mit dem Ergebnis vollkommen überein, auch wenn der ermäßigte Steuersatz schöner wäre.

Ähnlich die Meinung auch in den Reihen der Oberfinanzdirektionen. Vorgenannte Rechtsprechung hat nämlich die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main in ihrer Verfügung vom 04.04.2014 (kein verspäteter Aprilscherz!) unter dem Aktenzeichen S 7222 A-7-St 16 aufgegriffen. Auch hier wird klargestellt, dass die Lieferung von zubereitetem Kaffee, meist als Coffee-to-go bezeichnet, dem allgemeinen Steuersatz von 19% unterliegt. Zwar ist es in der Tat so, dass ausweislich der Anlage zum Umsatzsteuergesetz die Lieferung von Kaffee und Tee dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, jedoch betrifft dies lediglich die Lieferung von Kaffeebohnen oder Kaffeepulver sowie dem nicht als Getränk zubereiteten Tee.

Dies hat immerhin das Bundesfinanzministerium für Finanzen bereits in seinem seinerzeitigen Schreiben vom 05.08.2004 klargestellt, und es gilt auch als allgemein anerkannte Meinung. Getränke hingegen, und damit auch zubereiteter Kaffee und Tee, sind zum allgemeinen Steuersatz zu verkaufen und damit nicht begünstigt. Bis hierhin folgt die Oberfinanzdirektion in Frankfurt am Main lediglich dem zuvor geschilderten Beschluss des Bundesfinanzhofs. Dann geht die Oberfinanzdirektion jedoch noch einen Schritt weiter. So weisen die Finanzbeamten ausdrücklich darauf hin: Bei der Lieferung von Milchmischgetränken kann hingegen der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen. Wer nun meint, dass Milchmichgetränke etwas anderes als Kaffee sind, hat weit gefehlt. Ausdrücklich wird nämlich darauf hingewiesen, dass die Lieferung von Latte Macchiato als Milchmischgetränk durchaus dem ermäßigten Steuersatz unterliegen könnte.

Exkurs: Der Leser mag verstehen, warum nicht alle Steuerpflichtigen unbedingt von dieser Regelung wissen müssen. Dennoch ist es gerechtfertigt, dass sich der Beitrag an alle Steuerpflichtigen richtet, damit diese rein aus Gründen der Steuererleichterung besser auf Wein, Bier oder Schnaps zurückgreifen können. Da ist der Steuersatz nämlich klar.