Häufig muss man sich im Steuerrecht mit Fragen beschäftigen, mit denen man sich eigentlich schon längst nicht mehr beschäftigen sollte. So auch aktuell die Frage, ob ein Steuerbescheid mittels Einspruch bei Übermittlung des Einspruchs durch einfache E-Mail wirksam angegriffen wird.
Die Meinung der Finanzverwaltung hierzu ist eindeutig. Man höre und staune in diesem Zusammenhang: Die Meinung der Finanzverwaltung ist nicht nur eindeutig, sondern auch Steuerzahler-freundlich. Ausweislich der Regelung zu § 357 Nr. 1 S. 2 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung sind die Finanzbeamten nämlich der Meinung, dass ein Einspruch auch problemlos im elektronischen Wege eingereicht werden kann.
Klar und deutlich führen die Finanzbeamten dort aus, dass ihrer Meinung nach eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz nicht nötig ist, um einen Einspruch einzulegen. Im Ergebnis bedeutet dies: Das Finanzamt sollte auch Einsprüche akzeptieren, die mittels einfacher E-Mail auf elektronischen Weg eingehen.
Dem entgegen stellt sich jedoch aktuell das Finanzgericht Hessen mit einer Entscheidung vom 02.06.2014 unter dem Aktenzeichen 8 K 1658/13. Darin vertreten die erstinstanzlichen Richter die Meinung, dass mit einer einfachen E-Mail ein Bescheid einer Behörde niemals wirksam angefochten werden kann. Die Richter führen in diesem Zusammenhang weiterhin aus, dass eine elektronische Einspruchseinlegung zwingend mit einer so genannten qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz erfolgen muss. Fehlt es an dieser Signatur, soll der Einspruch als nicht eingelegt gelten. So zumindest die Meinung der Erstinstanzler.
Wer nun in dieser Frage Recht hat, wird im Endeffekt der Bundesfinanzhof in München zu klären haben. Unter dem Aktenzeichen III R 26/14 müssen die obersten Finanzrichter der Republik nun klären, ob auch eine Einspruchseinlegung mittels einfacher E-Mail statthaft sein kann.
Bis dahin stellt sich die Frage, wie in der Praxis am besten vorzugehen ist. In diesem Zusammenhang haben wir für Sie für jede denkbare Situation eine Antwort parat:
Sofern Sie einen Einspruch erst noch einlegen wollen, empfehlen wir, dies am besten direkt per Telefax zu erledigen. Die Übersendung eines Telefax ist relativ einfach und Sie erhalten einen Sendebericht.
In jedem Fall empfehlen wir, auf die Einlegung per E-Mail zu verzichten. Bis die Sache restlos geklärt ist, würden wir auch auf die Einlegung eines Einspruchs per E-Mail mit elektronischer Signatur verzichten wollen.
Sollten Sie bereits Einspruch mittels E-Mail eingelegt haben und die Einspruchsfrist läuft noch, drucken Sie die E-Mail einfach aus und senden Sie sie per Telefax nochmals hinterher.
Sofern Sie den Einspruch bereits per einfacher E-Mail eingelegt haben und die Einspruchsfrist ist vorbei, kommt es darauf an, wie das Finanzamt reagiert:
- Sofern das Finanzamt Sie darauf hinweist, dass die Einspruchseinlegung per einfacher E-Mail nicht statthaft sein soll, verweisen sie den Finanzbeamten auf die Regelung zu § 357 Nr. 1 S. des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung. Der Anwendungserlass ist insoweit eine Verwaltungsanweisung, von der der Beamte grundsätzlich nicht abweichen darf. Sofern sich das Finanzamt dennoch der Dienstanweisung widersetzen möchte, sollten Sie gegebenenfalls die zuständige Oberfinanzdirektion einschalten.
- Sollte bereits eine Einspruchsentscheidung in der Welt sein, in der Ihr Einspruch als nicht wirksam verworfen wird, müssen Sie gegen diese Einspruchsentscheidung klagen und sich auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 26/14 berufen.