Steuerbüro Bachmann

Für alle Steuerpflichtigen: Kein Anspruch auf Kindergeld während der Promotion

Haben Eltern, deren Kinder nach einem abgeschlossenen Studium promovieren, weiterhin Anspruch auf Kindergeld? Das Hintergrundwissen vorab: Ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann auch dann noch Kind im Sinne des Steuerrechts sein, wenn es das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird oder studiert. Nach Abschluss einer Berufsausbildung kann das Kind nur noch dann berücksichtigt werden, wenn es keiner Erwerbstätigkeit im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nachgeht.

Ob nun ein Kind nach Studienabschluss auch während seiner Promotion noch zum Kindergeld berechtigt, wurde von den Richtern des Finanzgerichtes Münster mit Entscheidung vom 12.09.2014 unter dem Aktenzeichen 4K 2950/13 Kg ganz klar mit nein beantwortet. Der Grund: Im vorliegenden Fall ging das Kind zum einen der Promotion nach und zum anderen war es als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit mehr als 20 Stunden in der Woche an der Hochschule angestellt. Weil der Student jedoch bereits sein erstes Staatsexamen erfolgreich bestanden hat, hatte er demnach auch bereits seine Erstausbildung abgeschlossen. In diesen Fällen besteht dann nur noch Anspruch auf Kindergeld, wenn die Erwerbstätigkeit weniger als 20 Wochenstunden beträgt.

Die Finanzrichter stellten klar, dass die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter kein Ausbildungsverhältnis ist, da es keinen tatsächlichen Zusammenhang mit dem Promotionsvorhaben gibt. Es ist auch nicht ausreichend, dass die Promotion durch den Arbeitgeber gefördert wird und die Tätigkeit für das Ausbildungsziel nützlich ist.

Exkurs: Die Revision ist zugelassen worden, weil das Urteil von allgemeiner Bedeutung ist und deshalb erst nach höchstrichterlicher Entscheidung rechtskräftig wird. Ob hier mit einer anderen Meinung gerechnet werden kann, ist eher fraglich. Im Endeffekt muss jedoch die höchstrichterliche Klärung abgewartet werden. Ein Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs lag zum Redaktionsschluss noch nicht vor.
Schlagworte