Steuerbüro Bachmann

Für alle Steuerpflichtigen: Keine Abzugsbeschränkung beim außerhäuslichen Arbeitszimmer

Bereits im vorigen Beitrag zur Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers haben wir die Regelung rund um die Abzugsbeschränkung der Aufwendungen für den heimischen Arbeitsplatz erläutert. Tatsächlich muss jedoch hervorgehoben werden, dass die Abzugsbeschränkung bzw. das Abzugsverbot nur für häusliche Arbeitszimmer gilt. Damit sind Arbeitszimmer gemeint, die in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen, also in seine Wohnung, integriert und eingebunden sind.

Außerhäusliche Arbeitszimmer unterliegen hingegen nicht der Abzugsbeschränkung bzw. dem Abzugsverbot für Arbeitszimmer. Aufwendungen für einen außerhäuslichen Arbeitsplatz können daher grundsätzlich unbeschränkt steuermindernd abgezogen werden. Die Frage, was für eine Art Arbeitszimmer gegeben ist, ist daher von erheblicher Bedeutung.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seiner Entscheidung vom 22.03.2017 unter dem Aktenzeichen 4 K 3694/15 im Fall eines Gerichtsvollziehers klargestellt, dass die Frage, ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls beantworten lässt.

In der erstinstanzlichen Entscheidung aus dem Ländle haben die Richter eine beispielhafte und gut auf andere Sachverhalte übertragbare Darstellung dafür geliefert, wann die Einbindung in die häusliche Sphäre nicht mehr gegeben ist, wann also von einem außerhäuslichen Arbeitszimmer ausgegangen werden kann, welches keiner Abzugsbeschränkung unterliegt.

Nach der Entscheidung gilt: Ein im (auch) selbst genutzten Einfamilienhaus gelegenes Büro kann insoweit aus dem Anwendungsbereich der Abzugsbeschränkung bzw. des Abzugsverbotes für ein häusliches Arbeitszimmer herausfallen, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre aufgehoben oder überlagert wird. Solche Umstände sind insbesondere dann zu bejahen, wenn das Büro auch für Publikumsverkehr offensteht oder von nicht zur Familie gehörenden Dritten und auch nicht zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörigen Beschäftigten und Angestellten genutzt wird.

Im Streitfall wurde die Einbindung der im Untergeschoss eines privaten Einfamilienhauses eingerichteten Büroräume eines Gerichtsvollziehers in die Privatsphäre insbesondere deshalb verneint, weil diese über einen separaten Zugang verfügten, Besucherparkplätze eingerichtet waren und die Büroräume von der häuslichen Sphäre baulich derart weit getrennt waren, dass sie ohne weiteres auch als Einliegerwohnung hätten vermietet werden können. Ferner verfügte der eingerichtete Büroraum über eine gesonderte Klingel mit der Aufschrift „Obergerichtsvollzieher“ und neben dem Eingang war das Landeswappen angebracht.

Exkurs: Die vom erstinstanzlichen Finanzgericht Baden-Württemberg gelieferten Kriterien für die Außerhäuslichkeit eines Arbeitszimmers können dabei sehr wohl auch auf andere Sachverhalte übertragen werden. Dabei ist es nicht notwendig, dass tatsächlich sämtliche Kriterien auch gleichwertig vorhanden sind. Vielmehr kommt es immer auf das Gesamtbild an, ob die Arbeitszimmerkosten komplett, teilweise oder gegebenenfalls überhaupt nicht steuermindernd angesetzt werden dürfen.