Steuerbüro Bachmann

Für alle Steuerpflichtigen: Keine Zweitwohnungssteuer für Beton-Geld!

Zahlreiche Gemeinden und Kommunen haben in den letzten Jahren wegen klammer Kassen die so genannte Zweitwohnungssteuer eingeführt. Je nach lokal geltender Satzung bedeutet dies, dass der Steuerpflichtige zur Kasse gebeten wird, wenn er vor Ort eine Zweitwohnung innehat. Betroffen davon sind nicht nur Ferienwohnungen, sondern beispielsweise auch die Zweitwohnung am Beschäftigungsort im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.

Da die Gemeinden immer mehr die Zweitwohnungsbesteuerung als tolle Möglichkeit entdeckt haben, die leeren Kassen ein wenig aufzufüllen, wird die Zweitwohnungssteuer regelmäßig sehr akribisch eingetrieben. In gleich zwei aktuellen Fällen hat jedoch nun das für die Zweitwohnungssteuer zuständige oberste Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gegen die Gemeinden und im Sinne der Steuerpflichtigen entschieden.

Im Sachverhalt wollten die Gemeinden auch Zweitwohnungssteuer für Immobilien erheben, die zwar seit Jahren leer stehen, jedoch nachweislich nicht als Zweitwohnung genutzt wurden. Grund der Immobilienanschaffung war lediglich die Kapitalanlage, das Objekt sollte nach einer gewissen Haltezeit und einer Wertsteigerung wieder gewinnbringend veräußert werden sollte.

Obwohl also tatsächlich gar keine Zweitwohnung vorlag, wollten die Gemeinde Zweitwohnungssteuer kassieren. Dagegen richtete sich der Immobilieneigentümer und hatte schließlich vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg. Ausweislich der Entscheidungen vom 15.10.2014 unter den Aktenzeichen 9 C 5.13 und 9 C 6.13 gilt nämlich: Die Zweitwohnungssteuer kann für eine leer stehende Wohnung nicht erhoben werden, wenn das Objekt ausschließlich als Kapitalanlage und nicht auch für eigene Wohnzwecken bzw. für Angehörige vorgehalten wird.

Die Kapitalanlage in eine Immobilie, auch als Betonwert bezeichnet, ist also regelmäßig von der Zweitwohnungssteuer befreit.

Exkurs: Eine Steuerfalle könnte sich jedoch für entsprechende Immobilieneigentümer an anderer Stelle ergeben. Wer nämlich angibt, dass eine leer stehende Immobilie nur für Zwecke der Wertsteigerung erworben wurde und nach entsprechender Wertsteigerung die Veräußerung geplant ist, könnte gewerblicher Grundstückshändler sein. Der Grund: Die Immobilie ist nicht nur mit einer bedingten, sondern direkt mit einer unbedingten Veräußerungsabsicht erworben worden. In solchen Fällen können auch Sachverhalte des gewerblichen Grundstückshandels vorliegen, wenn weniger als vier Objekte (kein Vorliegen der 3-Objekt-Grenze) gegeben ist. Im Einzelfall ist also bei einer solchen Konstellation Vorsicht geboten.
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