Steuerbüro Bachmann

Für alle Steuerpflichtigen: Kirchensteuer kann nicht fiktiv abgezogen werden

Gemäß den Regelungen des Einkommensteuergesetzes kann die gezahlte Kirchensteuer steuermindernd als Sonderausgabe in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden. Auf Basis dieser Regelung trat ein Steuerpflichtiger vor das Finanzgericht Münster – mit einem etwas ungewöhnlichen Klagebegehren.

Der Steuerpflichtige verlangte nämlich einen Sonderausgabenabzug für Kirchensteuer in seiner Einkommensteuerveranlagung. Das Besondere an seinem Klagebegehren war, dass der Steuerpflichtige keiner Religionsgemeinschaft angehört. Vielmehr verlangte er lediglich aus Billigkeitsgründen einen Sonderausgabenabzug für fiktive, also tatsächlich niemals gezahlte Kirchensteuerbeträge, weil er sich gegenüber Mitgliedern von Religionsgemeinschaften insoweit benachteiligt sah.

Tatsächlich hatte der Kläger aber im Gegensatz zu anderen Steuerpflichtigen weder Kirchensteuer noch irgendwie vergleichbare Zahlungen an eine Religionsgemeinschaft geleistet. Dennoch verlangte er den Sonderausgabenabzug für fiktive Kirchensteuer in Höhe von 9 % seiner veranlagten Einkommensteuer und plädierte im Hinblick auf die Ablehnung dieses Antrags auf einen Ermessensfehler des Finanzamtes.

Klar und deutlich urteilten die Finanzrichter des Finanzgerichts Münster in ihrer Entscheidung vom 15.09.2015 unter dem Aktenzeichen 5 K 257/15, dass der Sonderausgabenabzug nach dem Gesetz stets Aufwendungen voraussetzt. Diese sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Damit aber noch nicht genug: Um weiteren Klagen dieser Art vorzubeugen, gehen die Richter in ihrem Urteil sogar noch einen Schritt weiter und stellen klar, dass das Gericht davon ausgeht, dass die steuerliche Begünstigung von Kirchenbeiträgen an anerkannte Religionsgemeinschaften auch sachlich gerechtfertigt ist, weil diese Kirchen auch Zwecke verfolgen, die als förderungswürdig im steuerlichen Sinne einzustufen sind.

Insgesamt lehnten die Richter (wie bei einem solchen Klagebegehren zu erwarten) den Sonderausgabenabzug ab und sahen auch keinen Grund, die Revision zuzulassen.