Sofern einem Steuerpflichtigen zwangsläufig Mehraufwendungen für einen notwendigen Grundbedarf entstehen, die sich einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen, können diese regelmäßig im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art unter Gegenrechnung der so genannten zumutbaren Belastung steuermindernd angesetzt werden.
In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit in zahlreichen Einzelfällen bereits entschieden, dass der Einbau eines Treppenlifts zur Verbesserung der Mobilität eines krankheitsbedingt eingeschränkten Menschen durchaus im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art steuermindernd angesetzt werden darf.
In einem aktuellen Fall ging es nun darum, ob auch die Aufwendungen für den Einbau eines Aufzugs außergewöhnliche Belastung sein können. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass aufgrund der baulichen Merkmale der Immobilie der Einbau eines Treppenlifts nicht möglich war. Unter diesen Voraussetzungen hat das Finanzgericht Köln in seiner Entscheidung vom 27.08.2014 unter dem Aktenzeichen 14 K 2517/12 entschieden, dass auch der Einbau eines Aufzugs eine angemessene Aufwendung darstellen kann, die als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig ist.
Exkurs: | Wohl gemerkt wird dabei Voraussetzung sein, dass der Einbau eines Treppenlifts nicht möglich ist bzw. die Verbesserung der Mobilität des betroffenen Steuerpflichtigen nicht durch einfachere und günstigere Maßnahmen erreicht werden kann. Ebenso zeigt das Urteil jedoch auch, dass es auf die Höhe der Aufwendungen nicht ankommt, wenn diese dem Grunde nach angemessen sind, weil günstigere Maßnahmen nicht helfen können. |