Steuerbüro Bachmann

Für alle Steuerpflichtigen: Kosten für den Freikauf von der Wehrpflicht

Die Bundesrepublik Deutschland hat mittlerweile die Wehrpflicht ausgesetzt. Doch auch in Zeiten, als diese noch bestand, war ein Freikauf von ihr nicht möglich. In anderen Staaten sieht dies jedoch durchaus anders aus. So zum Beispiel in der Türkei. Dort ist es möglich, sich durch die Leistung eines Geldbetrags von der Ableistung einer achtzehnmonatigen Wehrpflichtausbildung in der Türkei freizukaufen.

Ein solcher Freikauf geschieht dabei insbesondere bei in Deutschland wohnenden Türken relativ häufig. Immerhin gilt zu bedenken, dass ansonsten diese Menschen nicht nur für den Zeitraum des Wehrdienstes nicht in ihrer Wahlheimat Deutschland verbleiben können und zudem auch von Familie und Freunden getrennt sind. Die Probleme, die dies gegebenenfalls auch noch mit einem deutschen Arbeitsplatz mit sich bringt, kommen dabei noch hinzu.

Wer sich daher freikauft, kann hier bleiben und muss nicht für die besagten 18 Monate in die Türkei. Der Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland bleibt erhalten, was natürlich auch zur Folge hat, dass auch hier Steuern gezahlt werden. In diesem Zusammenhang stellt sich nun die Frage, ob die Aufwendungen für den Freikauf vom türkischen Wehrdienst in der Bundesrepublik Deutschland steuermindernd abgesetzt werden können.

Aktuell versuchte ein Steuerpflichtiger eine Steuerminderung für die Kosten des Freikaufs beim Finanzgericht Münster einzuklagen. Er begehrte zunächst beim Finanzamt und später im erstinstanzlichen Klageweg entweder den Abzug als Werbungskosten oder alternativ den Abzug als außergewöhnliche Belastung.

Mit Urteil vom 12.02.2014 (Az: 5 K 2545/13 E) lehnte das Finanzgericht Münster den steuermindernden Abzug der Freikauf-Kosten von der türkischen Wehrpflicht jedoch ab. Die Begründung: Das Gesetz gibt schlicht keinen Rahmen, in dem ein Abzug stattfinden könnte.

Infrage kämen insoweit zum einen die Werbungskosten bei einer Einkunftsart. In den meisten Fällen dürfte es sich dabei um die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, also aus einem Anstellungsverhältnis handeln. Zum Abzug als Werbungskosten ist es erforderlich, dass die geleisteten Aufwendungen auch mit den Einnahmen der besagten Einkunftsart in Zusammenhang stehen. Im Urteilsfall konnte dies nicht dargelegt werden, da der Kläger vorrangig begründete, sein familiäres Umfeld erhalten zu wollen, und insoweit kein Zusammenhang mit Einkünften gegeben war bzw. dieses allenfalls als nachrangig einzustufen gewesen ist.

Darüber hinaus lehnten die Richter jedoch auch einen Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ab. Die Begründung hier: Zunächst einmal sind die Kosten für den Freikauf von der Wehrpflicht nicht zwangsläufig entstanden, da der Steuerpflichtige als Alternative den Wehrdienst auch hätte ableisten können. Eine notwendige Zwangsläufigkeit für den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen ist daher nicht gegeben. Darüber hinaus erkannte das Gericht jedoch auch nicht die Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen. Insoweit beurteilte es den Wehrdienst als allgemeine staatsbürgerliche Pflicht, die grundsätzlich von allen Personen eines bestimmten Alters und Geschlechts erfüllt werden muss. Insoweit sind außergewöhnliche Belastungen schon nicht nach dem Wesen der Kosten gegeben.

Alles in allem wird es also entsprechend der vorliegenden Finanzgerichtsentscheidung dabei bleiben, dass die Kosten für den Freikauf von der Wehrpflicht nicht steuerlich berücksichtigt werden können.

Exkurs: Im Nachgang zu der Entscheidung des Finanzgerichts Münster muss dieses sicherlich darin bekräftigt werden, dass in entsprechenden Aufwendungen zum Freikauf von der Wehrpflicht keine außergewöhnlichen Belastungen vorliegen. Fraglich ist jedoch, ob nicht in einem anderen Fall gegebenenfalls Werbungskosten (beispielsweise im Bereich der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) vorliegen könnten. Wohlgemerkt: Könnten! Im Urteilsfall trifft dies nicht zu, da der Steuerpflichtige hauptsächlich begründete, dass er sein familiäres Umfeld erhalten wollte. Zwar wurde in der Urteilsbegründung auch ein möglicher Arbeitsplatzverlust genannt, jedoch nicht weiter konkretisiert. Es stellt sich daher die Frage, ob in anderen Fällen nicht doch Werbungskosten gegeben sein könnten. Dafür ist es jedoch zwingend erforderlich, dass insoweit ein konkreter und unumstößlicher Zusammenhang zwischen den Einkünften aus der entsprechenden Einkunftsart und den Aufwendungen für den Freikauf vom Wehrdienst besteht. Insoweit müsste im Einzelfall substantiiert und genauestens dokumentiert werden, warum die Ableistung des Wehrdienstes mit dem sofortigen Wegfall der Einkünfte verbunden wäre und deshalb der Freikauf ausschließlich zum Erhalt der Einnahmen stattfindet.