Steuerbüro Bachmann

Für alle Steuerpflichtigen: Neuerung bei der Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer

Als 2009 die Abgeltungssteuer eingeführt wurde, wäre diese beinah an der Kirchensteuer gescheitert. Der Grund: Ohne Zutun der Steuerpflichtigen bzw. der Bankkunden wäre es den Kreditinstituten nicht möglich gewesen, die Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer einzuhalten. Es fehlte schlicht die Angabe, zu welcher Religionsgemeinschaft der Bankkunde bzw. der in einer Person vereinte Steuerpflichtige gehört.

Gelöst wurde das Problem wie folgt: In der ersten Alternative konnte der Bürger seinem Kreditinstitut seine Kirchensteuerpflicht mitteilen, sodass die Bank entsprechend Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer einbehalten konnte. Zweite Möglichkeit: Die Bank führte an der Quelle des Ertrags lediglich die Abgeltungssteuer und den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag ab und der Bankkunde musste seine Kapitalerträge in seiner Einkommensteuererklärung vollständig angeben, damit die Kirchensteuer nacherhoben werden konnte.

Da zahlreiche Bankkunden ihrem Kreditinstitut keine Mitteilung zur Kirchensteuerzugehörigkeit machten, wurde durch die daraus folgende Erklärungspflicht der Kapitalerträge die Quellenbesteuerung der Abgeltungssteuer und des Solidaritätszuschlages quasi ad absurdum geführt. Die seinerzeit versprochene Vereinfachung durch das System der Abgeltungssteuer wurde insoweit ausgehebelt, da die Einkünfte aus Kapitalvermögen dennoch erklärt werden mussten. In der Folge wurde daher daran gearbeitet, auch den Kirchensteuerabzug zu automatisieren. Dieses Verfahren ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nahezu abgeschlossen und soll mit Wirkung zum 01.01.2015 in Kraft treten.

Weil jedoch auf Seiten der Ämter und insbesondere bei dem mit dieser Angelegenheit beauftragten Bundeszentralamt für Steuern die Vorbereitungen bereits jetzt anlaufen, erhalten Sie hier schon heute die wichtigsten Informationen zu diesem Thema. Immerhin gilt auch zu bedenken, dass interessierte Bürger, die den automatischen Kirchensteuerabzug verhindern wollen, schon in der ersten Jahreshälfte 2014 tätig werden müssen.

Zukünftig gilt nämlich folgendes: Die Kreditinstitute oder andere zum Steuerabzug vom Ertrag verpflichtete Stellen werden zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden erfragen.

Immerhin können sämtliche Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben, potentielle Schuldner von Kapitalertragsteuern und damit auch potentielle Schuldner der Kirchensteuer sein. Auch wenn durch diese automatischen Abfragen natürlich das System der Quellenbesteuerung von Abgeltungssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vereinfacht wird, ist es auch wieder ein Schritt weiter in Richtung des gläsernen Steuerbürgers.

Wer daher nicht möchte, dass sein Kreditinstitut oder seine Versicherung, schlicht die den Kapitalertrag auszahlende Stelle, mittels einer automatischen Anfrage die Kirchenzugehörigkeit erfährt, muss bis Mitte des Jahres 2014, also exakt bis zum 30. Juni 2014, einen sogenannten Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen.

Wörtlich heißt es hierzu im Gesetz in § 51a Absatz 2e des Einkommensteuergesetzes: „Der Schuldner der Kapitalertragsteuer kann unter Angabe seiner Identifikationsnummer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen, dass der automatisierte Datenabruf seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft bis auf schriftlichen Widerruf unterbleibt (Sperrvermerk).“

Zu bedenken ist jedoch unbedingt: Wird ein solcher Sperrvermerk gesetzt, ist der Kirchensteuerpflichtige für jeden Veranlagungszeitraum, in dem Kapitalertragsteuer (Abgeltungssteuer) einbehalten worden, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Die Steuererklärungspflicht dient dann wie gehabt wieder der Nacherhebung der Kirchensteuer auf einbehaltene Abgeltungssteuer.

Ausweislich der Aussagen des Bundeszentralamts für Steuern soll durch die Ausgestaltung des Verfahrens als vollautomatisiertes Abrufverfahren der Aufwand für Steuerpflichtige wie auch für Abzugspflichtige möglichst gering gehalten werden. Im Ergebnis ist dies sicherlich richtig. Der Aufwand für die Steuerpflichtigen wird geringer, dennoch sollte auch immer bedacht werden, dass man auch ein großes Stück gläserner wird.