Bereits im letzten Jahr hatte der Bundesrat den Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2013 im Bundestag eingebracht. Das Gesetzgebungsverfahren wurde jedoch in der letzten Legislaturperiode nicht mehr abgeschlossen. Daher kam es zur praktischen Anwendung des Grundsatzes der Diskontinuität. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der sachlichen Diskontinuität. Dies bedeutet, dass ein Gesetzesvorhaben, welches innerhalb einer Legislaturperiode nicht verabschiedet wird, nach Ablauf dieser Legislaturperiode automatisch verfällt. Sofern das Vorhaben jedoch inhaltlich dennoch weiter fort getrieben werden soll, muss das Gesetzgebungsverfahren in der folgenden Legislaturperiode vollkommen neu beginnen. Daher übt der Bundesrat aktuell nun seine Gesetzesinitiative aus und legt den Gesetzesentwurf des Steuervereinfachungsgesetzes 2013 erneut dem Bundestag vor.
Folgende Änderungen sind aus dem Gesetzesentwurf hervorzuheben, die wir Ihnen auch jetzt schon mitteilen wollen. Schließlich sprechen die Mehrheitsverhältnisse in den hohen Häusern Bundestag und Bundesrat dafür, dass der Entwurf zum Steuervereinfachungsgesetz 2013 nun mit einiger Verspätung tatsächlich umgesetzt wird. Hier also die Details:
Kinderbetreuungskosten
Im Hinblick auf die Kinderbetreuungskosten soll die Steuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse zu Kinderbetreuungskosten, also auch für den Kindergarten, auf den Betrag begrenzt werden, der bei Leistung durch den Arbeitgeber als Sonderausgabe abzugsfähig wäre. Insoweit können Arbeitgeber-Zuschüsse für Kinderbetreuungskosten nur noch in Höhe von zwei Drittel der Aufwendungen, maximal jedoch bis 4.000 Euro steuerfrei geleistet werden. Insbesondere bei zahlreichen Firmenkindergärten könnte diese Änderung zu empfindlichen Einschnitten auf der Gehaltsabrechnung sorgen. Eine Änderung, die also keineswegs zu begrüßen ist. Sicherlich würde dadurch wieder ein wenig mehr in den Staatssäckel fließen, aber ist es sinnvoll, Zuschüsse für die Betreuung der nächsten Generationen zu besteuern?
Häusliches Arbeitszimmer
Im Hinblick auf die regelmäßig einzeln nachzuweisenden Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer soll eine Pauschale geschaffen werden. Diese soll monatlich 100 Euro für die Nutzung eines steuerlich abzugsfähigen Arbeitszimmers betragen. Zwar sind nach Adam Riese 100 Euro pro Monat im Jahr nur 1.200 Euro und damit weniger als der bisherige Höchstbetrag von 1.250 Euro. Dennoch: Im Hinblick auf die Arbeit beim Steuerpflichtigen, sämtliche Kosten für Arbeitszimmer zusammenzustellen, und die Kontrollarbeit in den Finanzämtern scheint dies trotzdem eine Vereinfachung zu sein, die nicht allzu nachteilig für den deutschen Steuerbürger ist.
Freigrenze für Sachbezüge von 44 Euro
Die bisher geltende Sachbezugsfreigrenze von aktuell 44 Euro im Monat wird in vielen Betrieben genutzt, um dem Mitarbeiter ein steuerfreies (und dem folgend auch sozialversicherungsfreies) Bonbon zu gewähren. Häufig sind dies Benzingutscheine, Einkaufsgutscheine oder sonstige Sachbezüge, die dem Arbeitnehmer einen willkommenen Nutzen bringen.
Ausweislich des nun vorliegenden Gesetzesentwurfes soll diese Freigrenze von aktuell 44 Euro nun auf 20 Euro abgesenkt werden. Anders ausgedrückt: Eine aus Vereinfachungsgründen geschaffene Steuervergünstigung wird mal eben um mehr als die Hälfte reduziert!
Zweifelsohne handelt es sich dabei um eine Reaktion des Gesetzgebers auf die positive Rechtsprechung, wonach auch Gutscheine jeder Art unter diese Sachbezugsfreigrenze fallen und die vom Fiskus gewollten Formalien als überhöht abgeurteilt wurden. Mal wieder ein gutes Beispiel für die Vermischung der Gewalten: Denn die Legislative, also der Gesetzgeber, tanzt mal wieder nach den Vorgaben der Exekutive, sprich der Finanzverwaltung.
Werbungskostenpauschbetrag bei nichtselbständiger Arbeit
Erfreulicher ist daher die Meldung, dass der Arbeitnehmer-Werbungskostenpauschbetrag von aktuell 1.000 Euro erneut erhöht werden soll. Zukünftig sollen ohne Nachweis jedem Arbeitnehmer Werbungskosten in Höhe von 1.130 Euro pauschal angerechnet werden. Sicherlich kein großes Steuergeschenk, aber immerhin.
Pflegekosten
Im Zusammenhang mit den bürokratischen Hemmnissen beim Abzug von Pflegekosten im Bereich der außergewöhnlichen Belastung soll es zu Vereinfachungen kommen, was natürlich zu begrüßen ist.
Behinderten-Pauschbetrag
Ebenso erfreulich ist, dass die verschiedenen Behinderten-Pauschbeträge aus § 33b des Einkommensteuergesetzes, welche in Abhängigkeit des jeweils einschlägigen Grades der Behinderung gewährt werden, erhöht werden sollen.
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen
Nicht sonderlich erfreulich ist hingegen, dass es im Bereich der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen zur Einführung eines so genannten Sockelbetrages kommen soll. Dieser Sockelbetrag soll 300 Euro betragen. Soweit diese Grenze von 300 Euro bei den Handwerkerleistungen nicht überschritten wird, soll eine Steuerermäßigung nicht mehr infrage kommen. Insoweit wird also eine Mindesthürde eingebaut, die zuerst genommen werden muss, bevor man überhaupt an die Steuerermäßigung denken darf.
Grund für diese Änderung ist der Versuch, den enormen Verwaltungsaufwand rund um die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen einzudämmen. Offensichtlich haben nämlich insbesondere Mieter in ihren Nebenkostenabrechnungen immer wieder nur Handwerkerleistungen, welche außerordentlich gering sind, aber natürlich dennoch denselben Aufwand erfordern. Aus Sicht der Steuerpflichtigen daher sicherlich eine unerfreuliche Änderung, auch wenn eine gewisse volkswirtschaftliche Berechtigung nicht abgesprochen werden kann.
Der Entwurf bedarf noch der Beschlussfassung im Bundestag und dann der anschließenden Zustimmung des Bundesrates, welcher jedoch hier die Gesetzgebungsinitiative innehat und daher aller Wahrscheinlichkeit nach keine Blockade für das Gesetz darstellen wird.