Zum Hintergrund der Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers: Grundsätzlich können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht abgezogen werden. Dies ist jedoch nur der Grundsatz. Wie so häufig im Steuerrecht gilt auch hier: Kein Grundsatz ohne Ausnahme!
So können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nämlich bis zu 1.250 EUR im Kalenderjahr steuermindernd abzugsfähig sein, wenn ansonsten kein beruflicher Arbeitsplatz für die Tätigkeit zur Verfügung steht.
Darüber hinaus kommt ein kompletter Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Betracht, wenn im Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit liegt.
Obwohl die Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer einfach und übersichtlich erscheint, treten in der Praxis immer Sachverhaltskonstellationen auf, bei denen fraglich ist, wie sie zu behandeln sind. So auch in einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.07.2014 unter dem Aktenzeichen X R 49/11, welches erst kurz vor Weihnachten 2014 veröffentlicht wurde.
Darin ging es um einen Steuerpflichtigen, der sein Arbeitszimmer sowohl für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und aus nichtselbstständiger Arbeit als auch für Einkünfte aus Gewerbebetrieb nutzte.
Das Arbeitszimmer stellte zwar nicht den Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit dar, jedoch waren für die einzelnen Einkunftsarten keine anderen Arbeitsplätze vorhanden. Das Finanzamt zog daher einmalig den Höchstbetrag von 1.250 EUR für sämtliche Kosten rund um den heimischen Arbeitsraum steuermindernd ab.
Weil die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer jedoch weit jenseits des Höchstbetrags von 1.250 EUR lagen, begehrte der Steuerpflichtige den Abzug des Höchstbetrags pro Einkunftsart. Die konkrete Begründung dafür: Ohne das Arbeitszimmer könne der Kläger seine Tätigkeit als Arbeitnehmer und gleichzeitig Inhaber des Gewerbebetriebs an seinem Wohnort nicht ausüben. Weil die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer von über 7.800 EUR für beide Tätigkeiten deutlich den Betrag von 1.250 EUR übersteigen, sollte der Höchstbetrag von 1.250 EUR wenigstens für diese beiden Tätigkeiten angesetzt werden.
Leider hatte der Steuerpflichtige mit dieser Argumentation keinen Erfolg: Mit oben genannten Urteil entschieden die Richter des Bundesfinanzhofs: Das Zusammentreffen mehrerer Einkunftsarten rechtfertigt die Vervielfältigung des Abzugsbetrages von 1.250 EUR selbst dann nicht, wenn für mehrere der im Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden hat. Insoweit bleibt festzuhalten, dass der Höchstbetrag von 1.250 EUR bei einem Steuerpflichtigen übergreifend für alle Einkunftsarten gilt.
Exkurs: | Weiterhin sind in Sachen häusliches Arbeitszimmer unter dem Aktenzeichen VI R 53/12 und VI R 86/13 noch zwei weitere Revisionsverfahren anhängig, bei denen es um die Frage geht, ob das häusliche Arbeitszimmer personen- oder objektbezogen anzusetzen ist. Konkret geht es dabei um Fälle, in denen Eheleute oder Lebenspartner ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam genutzt haben und nun jeder von ihnen den Höchstbetrag von 1.250 EUR begehrt. Insoweit verlangen die Steuerpflichtigen eine personenbezogene Berücksichtigung des Betrages, wohingegen der Fiskus natürlich zu einer objektbezogenen Berücksichtigung tendiert, da der Höchstbetrag von 1.250 EUR dann nur einmal gewährt werden könnte. Über die Entscheidung des Bundesfinanzhofs in diesem Arbeitszimmerstreit werden wir berichten. |