Steuerbüro Bachmann

Für alle Steuerpflichtigen: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!

Schon vor einiger Zeit berichteten wir über ein Urteil des Bundesfinanzhofs, das sehr im Sinne der Steuerpflichtigen war. Dabei ging es um einen Steuerpflichtigen, der vor dem Hintergrund der Regelung des § 160 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) aufgefordert wurde, den Empfänger seiner Betriebsausgaben zu benennen.

Ausweislich § 160 Abs. 1 Satz 1 der AO sind Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. Mit anderen Worten: Wer nicht sagen kann, an wen er das Geld gezahlt hat, kann entsprechende Beträge weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben steuermindernd berücksichtigen.

Im Urteilssachverhalt war es nun so, dass der Steuerpflichtige auf das Benennungsverlangen des Finanzamtes schwieg und die Empfänger der Betriebsausgabe nicht nannte. Daraufhin wollte das Finanzamt die Betriebsausgaben streichen – jedoch lag noch die Besonderheit vor, dass der entsprechende Bescheid bereits bestandskräftig geworden war. Insoweit ist eine Bescheidänderung nur noch mit einschlägiger Korrekturvorschrift möglich. Das Finanzamt behauptete daher, dass neue Tatsachen vorlägen, die eine Änderung des Bescheides, sprich eine Streichung der Betriebsausgaben, rechtfertigen würden.

Dem widersprach jedoch seinerzeit erfreulicherweise der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 09.03.2016 unter dem Aktenzeichen X R 9/13. Ausdrücklich heißt es schon in den Leitsätzen der Entscheidung, dass weder ein Benennungsverlangen im Sinne der Vorschrift des § 160 AO noch die (fehlende) Antwort hierauf die Tatbestandsvoraussetzungen einer selbstständigen Änderungsvorschrift begründet. Lediglich, und konkret gesagt tatsächlich nur dann, wenn aufgrund des Benennungsverlangens nachträglich neue Tatsachen im Sinne der Korrekturvorschrift des § 173 AO bekannt werden, ist die Änderung einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung nach dieser Vorschrift möglich.

Mit anderen Worten: Wer bei bestandskräftigen Bescheiden auf das Benennungsverlangen des Finanzamtes schweigt, sorgt dafür, dass dem Finanzamt keine neuen Tatsachen bekannt werden und dementsprechend diese Korrekturvorschrift nicht einschlägig ist. Findet der Fiskus dann keine andere Korrekturvorschrift, kann er den Steuerbescheid nicht ändern.

Besonders erfreulich an dieser Thematik ist nun, dass der Bundesfinanzhof aktuell seine positive Rechtsprechung aus 2016 bestätigt hat: Der III. Senat des Bundesfinanzhofs hat in seiner Entscheidung vom 19.01.2017 unter dem Aktenzeichen III R 28/14 vollkommen deutlich ausgeführt, dass weder ein Benennungsverlangen noch die (fehlende) Antwort hierauf eine neue Tatsache darstellt.

Exkurs: Allerdings hat die aktuelle Entscheidung auch noch einen kleinen Pferdefuß. Wird dem Finanzamt nämlich aufgrund eines nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides gestellten Benennungsverlangens bekannt, dass der Steuerpflichtige die hier streitgegenständlichen Betriebsausgaben des Wareneingangs nicht entsprechend der abgabenrechtlichen Vorschriften gesondert aufgezeichnet hat (vgl. insoweit die Regelung des § 143 Abs. 1 AO), kann allein diese neue Kenntnis eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache sein, die eine Änderung im Sinne der Vorschrift des § 173 Abs. 1 Nummer 1 AO ermöglicht. Ob eine solche Konstellation jedoch im Einzelfall tatsächlich gegeben ist, ist immer zu prüfen. Im Zweifel kann es sich daher sehr wohl empfehlen, ein Benennungsverlangen des Finanzamtes in entsprechenden Fällen zu ignorieren.