Um die Schwarzarbeit im Handwerk, insbesondere im haushaltsnahen Bereich, einzudämmen, hat der Gesetzgeber seinerzeit die Steuerermäßigung für handwerkliche Dienstleistungen im eigenen Haushalt geschaffen. Darüber hinaus wurde jedoch zum 01.08.2004 auch das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung in die Welt gerufen. Auf Basis dieses Gesetzes sind in 2013 erstmalig zwei wegweisende Urteile gefällt worden, die zeigen, dass die Schwarzarbeit bzw. die Schwarzbeauftragung eines Handwerkers durchaus für alle Beteiligten problematisch sein kann.
Das erste Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig Holstein vom 16.08.2013 (Az: 1 U 24/13) zeigt, dass eine teilweise Schwarzgeldvereinbarung auch deutlich zulasten der Handwerker gehen kann. Im Urteilssachverhalt hatte der Handwerker mit seinem Auftraggeber vereinbart, dass ein Teil offiziell gezahlt wird und der restliche Teil ohne Rechnung zu entrichten ist. Im Endeffekt erhielt der Handwerker jedoch nicht mal sein Geld für den offiziell zu entrichtenden Teil. Dagegen klagte der Handwerker und musste dennoch am Ende in die Röhre gucken. Das Gericht entschied nämlich, dass auch bei einer teilweisen Schwarzgeldvereinbarung der gesamte geschlossene Vertrag nichtig ist und deshalb der Handwerker keinerlei Zahlungsanspruch für seine Leistung hat.
Wer sich nun als findiger Auftraggeber von Handwerkern in der besseren Position sieht, sollte aufpassen, denn dies ist weit gefehlt! Ein weiteres Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01.08.2013 unter dem Aktenzeichen VII ZR 6/13 geht nämlich diesmal deutlich zulasten der Auftraggeber im Rahmen einer Schwarzgeldvereinbarung. Im Urteilssachverhalt hatte ein Handwerker auf Basis einer Schwarzgeldvereinbarung eine deutlich mangelhafte Arbeit abgeliefert. Der Auftraggeber klagte daher auf Mängelbeseitigung oder alternativ auf Rückerstattung des schwarz gezahlten Handwerkerlohns. Die Entscheidung des Gerichts jedoch: Diesmal guckte der Auftraggeber in die Röhre. Das Gericht entschied, dass der zwischen dem Auftraggeber und dem Handwerker geschlossene Werkvertrag wegen des Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot von Schwarzarbeit gemäß § 134 BGB nichtig ist. Da die Nichtigkeit des Werkvertrages praktisch dazu führt, dass ein Werkvertrag überhaupt nicht gegeben ist, kann der Auftraggeber hieraus auch grundsätzlich keinerlei Ansprüche auf Mängelbeseitigung oder Rückerstattung von schon überwiesenem Geld haben.