Steuerbüro Bachmann

Für alle Steuerpflichtigen: Steuererklärung per Telefax?

In einem etwas kuriosen Sachverhalt vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein hat ein Kläger obsiegt, der offensichtlich seine Einkommensteuererklärung lediglich per Telefax an das Finanzamt geschickt hatte.

Unter Verweis auf eine Verwaltungsanweisung in Form eines Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen vom 20.01.2003 (Az: IV D 2-S 0321-4/03) hatte jedoch die Finanzverwaltung die Veranlagung abgelehnt. Die Begründung dabei: Weil das Einkommensteuergesetz eine eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen unter der Steuererklärung vorsieht, muss die Unterschrift auch tatsächlich im Original und nicht lediglich als Telefaxkopie vorgelegt werden.

Der Verwaltungsmeinung stellt sich nun das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht in seiner Entscheidung vom 19.09.2013 (Az: 1 K 166/12) entgegen. Danach gilt: Das Merkmal der Eigenständigkeit einer Unterschrift ist auch dann erfüllt, wenn die Unterschrift dem Finanzamt nicht im Original vorgelegt wird, sondern lediglich als Telefaxkopie übermittelt wird.

Dem Merkmal der Eigenhändigkeit steht dies nach Meinung der erstinstanzlichen Richter nicht entgegen. Entscheidend ist, dass dem Steuerpflichtigen bei der Unterschriftsleistung die Erklärung körperlich vorgelegen hat und festgestellt werden kann, dass er vor diesem Zeitpunkt vom gesamten Inhalt der Erklärung Kenntnis genommen hat.

Trotz dieser positiven Entscheidung des erstinstanzlichen Finanzgerichtes wollte sich das Finanzamt nicht mit der Niederlage abfinden und ist in die Revision vor dem Bundesfinanzhof in München gezogen. Dort muss nun das oberste deutsche Finanzgericht klären, ob eine Einkommensteuererklärung auch per Telefax abgegeben werden kann bzw. ob das Merkmal der eigenhändigen Unterschrift auch noch bei einer Telefaxkopie gegeben ist.

Alles in allem stehen die Chancen wahrscheinlich nicht mal so schlecht, dass auch der Bundesfinanzhof im Sinne der Kläger entscheidet. Immerhin hatte dieser im Zusammenhang mit einer Umsatzsteuer-Voranmeldung (also einer anderen Steuererklärung) bereits mit Urteil vom 04.07.2002 (Az: V R 31/01) entschieden, dass eine dem Finanzamt per Telefax übermittelte Umsatzsteuervoranmeldung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck auch wirksam ist. Auch in diesem Fall liegt dem Finanzamt nur eine Kopie der eigenhändigen Unterschrift vor.

Exkurs: Auch wenn insgesamt die Chancen nicht schlecht stehen, dass der Bundesfinanzhof im Sinne des Klägers entscheidet, muss doch jedem klar sein, dass das Finanzamt nicht gerade freundlich darauf reagieren wird, wenn ihm entsprechende Steuererklärungen per Telefax eingereicht werden.