In einem aktuell vom Bundesfinanzhof in München entschiedenen Sachverhalt hatte eine Steuerpflichtige, die ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielte, ihre Steuererklärung nur mit einer Telekopie-Unterschrift (gemeint ist damit die Unterschrift per Telefax) abgegeben. Daher entbrannte ein Streit, ob diese Steuererklärung tatsächlich als abgegeben gelten kann.
Zum konkreten Hintergrund des Sachverhaltes: Die steuerpflichtige Klägerin hatte sich über den Inhalt ihrer Einkommensteuererklärung nur telefonisch von ihrer Steuerberaterin informieren lassen. Die Steuerberaterin hatte die Erklärung schließlich über das Elster-Portal ohne Zertifizierung elektronisch an das Finanzamt übermittelt.
Da es sich um eine Übermittlung ohne Zertifizierung handelte, musste zusätzlich auch noch eine komprimierte Einkommensteuererklärung abgegeben werden, welche von Seiten des Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben ist. Dies geschah, indem die Steuerberaterin ihrer Mandantin das Deckblatt der komprimierten Erklärung zufaxte. Die Mandantin wiederum unterschrieb das Deckblatt und faxte es wieder an die Steuerberaterin, welche die komprimierte Erklärung mit per Telefax unterschriebenem Deckblatt an das Finanzamt übermittelte.
Im Ergebnis ging daher beim Finanzamt neben dem elektronischen Datensatz eine komprimierte Einkommensteuererklärung ein, die lediglich eine sogenannte telekopierte Unterschrift enthielt. Eine Originalunterschrift war jedoch auf der komprimierten Erklärung (zunächst) nicht vorhanden.
Das nun auftretende Problem: Da die Steuerpflichtige Klägerin nur Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit hatte, handelt es sich bei Ihrer Einkommensteuererklärung um eine so genannte Antragsveranlagung. Diese Veranlagungen müssen innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums eingereicht werden. Anderenfalls kann ein Einkommensteuerbescheid nicht mehr erteilt werden.
Im Urteilsfall war es nun so, dass der Datensatz via Elster-Portal pünktlich beim Finanzamt eingegangen ist. Zur ordnungsgemäßen Abgabe der Steuererklärung muss jedoch bei einer elektronischen Übermittlung ohne Zertifizierung auch die komprimierte Steuererklärung pünktlich eingehen. Das Exemplar mit der Telekopieunterschrift ist noch Ende des Jahres und damit vor Ablauf der entsprechenden Festsetzungsfrist eingegangen. Eine Originalunterschrift auf der komprimierten Einkommensteuererklärung lag dem Finanzamt jedoch erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist vor, da diese dann von der Steuerpflichtigen nachgeholt wurde.
Die Folge: Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Einkommensteuerveranlagung ab, und wollte einen Bescheid mit einer entsprechenden Erstattung nicht erlassen. Dagegen richtete sich die Klage der Steuerpflichtigen.
Mittlerweile ist klar, dass die Steuerpflichtige Recht hat und das Finanzamt die Einkommensteuerveranlagung durchführen muss. Mit Urteil vom 08.10.2015 entschied nämlich der Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen VI R 82/13, dass eine Einkommensteuererklärung auch wirksam per Fax an das Finanzamt übermittelt werden kann.
Zudem entschieden die obersten Finanzrichter der Republik, dass der Steuerpflichtige den Inhalt der Einkommensteuererklärung tatsächlich nicht in vollem Umfang zur Kenntnis genommen haben muss, um seine Steuererklärung wirksam abzugeben.
Das Argument des Finanzamtes, wonach die komprimierte Steuererklärung wegen der Telekopieunterschrift nicht anzuerkennen sei, geht jedoch ins Leere. Ausweislich der Einkommensteuervorschriften in § 25 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes müssen Einkommensteuererklärungen nämlich (nur) eigenhändig unterschrieben sein.
Bereits in einer Entscheidung vom 07.11.1997 hat der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 45/97 jedoch klargestellt, dass „eigenhändige Unterschrift“ bedeutet, dass sie von der Hand des Steuerpflichtigen stammen muss. Da dies im vorliegenden Fall gegeben ist, ist auch die komprimierte Steuererklärung mit der Telekopieunterschrift vor Ablauf der Festsetzungsfrist wirksam abgegeben. Die Tatsache, dass es sich dabei lediglich um eine Telekopieunterschrift handelt, ist bedeutungslos, wie die Richter aktuell klarstellten.
Exkurs: | Nicht ausreichend wäre es hingegen, wenn das Deckblatt der komprimierten Erklärung vollkommen Blanco unterschrieben worden wäre. Wie dies jedoch in der Praxis überprüfbar ist, ist eher fraglich. |