Die haushaltsnahen Steuerermäßigungen sind dreigeteilt. Zu unterscheiden ist regelmäßig zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen, Handwerkerleistungen und einem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis.
Unklar war bei diesen drei Formen der haushaltsnahen Steuerermäßigungen, ob die Steuerermäßigung bei Barzahlung des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses versagt wird.
Zum Hintergrund der Problematik: Während der unbare Zahlungsvorgang sowohl bei den haushaltsnahen Dienstleistungen als auch bei den Handwerkerleistungen Grundvoraussetzung für den Erhalt einer Steuerermäßigung ist, wird dies bei den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen nicht im Einkommensteuergesetz erwähnt.
Im Rahmen der Bundestagsdrucksache mit dem Aktenzeichen 18/51 nimmt daher der parlamentarische Staatssekretär Hartmut Kuschyk zu dieser Frage Stellung: Wenig verwunderlich wird zunächst ausgeführt, dass die unbare Zahlung bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch als Nachweis gilt und daher unabdingbare Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist.
Weiter heißt es jedoch in der Bundestagsdrucksache erfreulicherweise: Im Gegensatz zu den vorgenannten Steuerermäßigungen liegt bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, für die das Haushaltsscheckverfahren Anwendung findet, die dem Arbeitgeber von der Einzugsstelle, also der Minijob-Zentrale, zum Jahresende erteilte Bescheinigung als Nachweis vor. Diese Bescheinigung erhält zum einen den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, die Höhe des Arbeitsentgeltes sowie die vom Arbeitgeber getragen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen. Zusätzlich wird in dieser Bescheinigung der Minijob-Zentrale die Höhe der einbehaltenen Pauschsteuer konkret beziffert.
Im Ergebnis kommt der parlamentarische Staatssekretär daher zu dem Schluss, dass bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen auch die Barzahlung des Arbeitslohns an die beschäftigte Person zulässig ist und trotz Barzahlung die Steuerermäßigung gewährt werden kann.