Negative Einlagezinsen: Das ist das neue Unwort, zumindest in der Bankenbranche. Es bedeutet: Hat jemand auf einem Konto ein Guthaben liegen, dann bekommt er dafür keine Zinsen mehr, sondern muss der Bank Geld dafür zahlen, dass dort Kapital liegt. Für den Otto-Normal-Verbraucher ist das schon eine kaum zu realisierende Sache, wenn man in den Nachrichten darüber spricht. Nun kommt aber auch noch das Bundesministerium der Finanzen daher und beschäftigt sich mit der Frage der steuerlichen Behandlung von solchen negativen Einlagezinsen sowie mit der Frage der steuerlichen Behandlung von Zinsen auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren.
Zunächst zu den im negativen Einlagezinsen: Aufgrund eines Verwaltungserlasses vom 27.05.2015 hat das Bundesfinanzministerium in Berlin geregelt, dass negative Einlagenzinsen keine Zinsen im Sinne der Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen. Der Grund: Sie werden nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt werden. Soweit so gut (oder schlecht). Aber was ist es dann?
Aus Sicht des Fiskus handelt es sich bei den negativen Einlagenzinsen wirtschaftlich gesehen vielmehr um eine Art Verwahr- oder auch Einlagengebühr, die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten vom Sparer-Pauschbetrag erfasst sind. Mit anderen Worten regelte das Bundesfinanzministerium damit, dass eventuell zu zahlende negative Einlagenzinsen zum Privatvergnügen gehören.
Es handelt sich demnach nicht um negative Zinseinnahmen, die steuermindernd wirken. Zwar gibt der Fiskus zu, dass es Werbungskosten sind, leider sind diese Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen aber mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten und darüber hinaus nicht zu einem steuermindernden Ansatz fähig. Insoweit wird der Bürger wohl auf eventuellen negativen Einlagezinsen auch aus steuerlicher Sicht sitzen bleiben.
Damit aber noch nicht genug. Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Finanzen in Berlin auch noch die Frage der Zinsen auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren in seinem Sinne geklärt.
Zum Hintergrund dazu: Im Jahr 2015 hat der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen entschieden, dass formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträge unwirksam sind. Die Folge: Die Banken waren gezwungen, solche Bearbeitungsgebühren an ihre Kunden zurückzuerstatten. Selbstverständlich erfolgte dabei auch eine Verzinsung von den zuvor vereinnahmten Kreditbearbeitungsgebühren, wovon Vater Staat natürlich seinen Obolus haben möchte.
Exakt dies regelt der bereits oben zitierte Verwaltungserlass. Insoweit handelt es sich bei den von den Kreditinstituten zu zahlenden Zinsen auf zurückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren um Kapitalerträge, welche auch der Abgeltungsteuer unterliegen.
Exkurs: | Beide steuerlichen Einstufungen sind rechtlich nicht zu beanstanden und richtig. Hinsichtlich der Zinsen auf die rückerstatteten Bearbeitungsgebühren muss man auch sagen, dass hier keine andere Entscheidung möglich ist, schließlich erhält man Geld für die Überlassung von Kapital. Mit Blick auf die steuerliche Behandlung von negativen Einlagezinsen bleibt aber ein Beigeschmack, auch wenn die rechtliche Subsumtion der Berliner Beamten kaum widerlegbar erscheint. |