Steuerbüro Bachmann

Für alle Steuerpflichtigen: Steuerliche Berücksichtigung des Selbstbehalts bei der Krankenversicherung

Zahlreiche Krankenversicherungsbeiträge sehen mittlerweile einen so genannten Selbstbehalt vor. Krankheitskosten werden also zunächst nur erstattet, wenn dieser Selbstbehalt überschritten wurde. In Höhe des Selbstbehaltes bleibt der Versicherte auf den Kosten sitzen. Daher stellt sich die Frage, ob diese Aufwendungen steuerlich in irgendeiner Weise berücksichtigt werden können.

Beiträge zur Krankenversicherung gehören grundsätzlich zu den Sonderausgaben. Schon mit Urteil vom 15.08.2013 (Az: 15 K 1858/12) hat jedoch das Finanzgericht Köln entschieden, dass Selbstbehaltsbeträge, mit denen sich ein Versicherter geringere Beiträge zu seiner Krankenversicherung erkauft, nicht als Sonderausgaben abziehbar sind, weil es sich dabei nicht um Beiträge an das Versicherungsunternehmen handelt und diese wirtschaftliche Belastungen auch nicht der Erlangung eines Versicherungsschutzes dienen.

Auch wenn insoweit die Revision beim Bundesfinanzhof in München anhängig ist (Aktenzeichen: X R 43/14), ist doch eher fraglich ob ein Sonderausgabenabzug infrage kommt. Schließlich stellt der Selbstbehalt in der Tat keine Beiträge an das Versicherungsunternehmen dar, und nur solche sind entsprechend der Gesetzeslage als Sonderausgabe abziehbar.

Konsequenterweise richtig eingeordnet ist der Selbstbehalt eher bei den außergewöhnlichen Belastungen. Immerhin liegen schließlich Krankheitskosten vor, die grundsätzlich im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art steuermindernd zum Einsatz kommen können. Leider geht der so genannte Selbstbehalt jedoch bei den außergewöhnlichen Belastungen regelmäßig ins Leere. Der Grund: Der Abzug als außergewöhnliche Belastung setzt voraus, dass die so genannte zumutbare Belastung überstiegen wird. Dies dürfte bei einem Selbstbehalt alleine regelmäßig nicht der Fall sein. Allenfalls wenn noch weitere außergewöhnliche Belastungen gegeben sind, könnte sich daher der Selbstbehalt tatsächlich noch steuermindernd auswirken, weil die zumutbare Belastung bereits durch die anderen außergewöhnlichen Belastungen überschritten ist. In der Vielzahl der Fälle wird jedoch der Selbstbehalt in der zumutbaren Belastung untergehen, so dass zwar dem Grunde nach eine Steuererleichterung gegeben ist, welche sich jedoch der Höhe nach nicht auswirkt.

Interessanter könnte daher die zweite Streitfrage unter der oben bereits genannten Anhängigkeit beim Bundesfinanzhof sein. Hier muss nämlich das oberste Finanzgericht klären, ob es von Verfassungswegen geboten ist, einen Selbstbehalt bei Krankenversicherungsbeiträgen ohne Kürzung um eine zumutbare Belastung zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zuzulassen. Wäre dies der Fall, würde sich ein Selbstbehalt bereits ab dem ersten Euro steuermindernd auswirken. Das Urteil des Bundesfinanzhofs bleibt daher mit Spannung abzuwarten.