Steuerbüro Bachmann

Für alle Steuerpflichtigen: Steuervergünstigung für den Schornsteinfeger

Laut dem seinerzeitigen Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 15.02.2010 (Az: S 2296 b) zum Thema haushaltsnahe Steuerermäßigungen fallen auch die Kosten für den Schornsteinfeger unter die Steuerermäßigung für Aufwendungen an Handwerker. Diese sind steuerbegünstigt, da 20 % pro Jahr direkt als Steuerermäßigung von der Steuerschuld abgezogen werden können. Die Steuerermäßigung ist dabei auf einen jährlichen Höchstbetrag von 1.200 EUR begrenzt.

Ausweislich des zuvor bereits zitierten BMF-Erlasses aus 2010 ist es aber irrelevant, ob das Honorar des Schornsteinfegers für die Überprüfung von Anlagen oder die Kontrolle von Blitzschutzanlagen gilt. Grundsätzlich sind zwar Aufwendungen für Gutachtertätigkeiten nicht begünstigt, jedoch wollte die Finanzverwaltung seinerzeit aus Vereinfachungsgründen hier keinen Unterschied machen.

Dies ist nun vorbei. Vereinfacht wird im Bundesfinanzministerium nicht mehr! Durch das neue Schreiben des Finanzministeriums vom 10.01.2014 (Az: IV C 4 – S 2296-b/07/0003 :004) wird nun unter dem Stichwort „Gutachtertätigkeiten“ ausdrücklich geregelt, dass die Tätigkeit eines Gutachters weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen noch zu den Handwerkerleistungen gehört.

Ganz konkret führen die Finanzbeamten dort aus, dass Mess- oder Überprüfungsarbeiten, Legionellenprüfungen, Kontrolle von Aufzügen oder von Blitzschutzanlagen, die Feuerstättenschau sowie andere technische Prüfdienste auch dann nicht als Handwerkerleistungen begünstigt sind, wenn sie durch einen Kaminkehrer oder Schornsteinfeger erbracht werden.

Im Ergebnis führt dies dazu, dass zukünftig die Rechnung des Schornsteinfegers entsprechend aufgeteilt werden muss. Soweit das Honorar auf die zuvor genannten Arbeiten entfällt, ist eine Begünstigung nicht möglich. Der Honoraranteil für die Kehrarbeiten, den Reparaturaufwand und die Wartungsarbeiten sind jedoch weiterhin begünstigt.

Aus Vereinfachungsgründen brauchen Schornsteinfeger ihre Leistung bis einschließlich 2013 jedoch nicht in Schornsteinkehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten einerseits (als Handwerkerleistungen begünstigt) und Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie Feuerstättenschau usw. andererseits (nicht als Steuerermäßigung begünstigt) aufzuteilen.

Bis 2013 darf daher für die gesamte Tätigkeit noch die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 kann für Schornsteinkehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten des Schornsteinfegers eine Steuerermäßigung nur gewährt werden, wenn sich die erforderlichen Angaben aus der Rechnung ergeben.

Exkurs: Einmal mehr zeigt sich, dass die haushaltsnahe Steuerermäßigung zwar ein schönes Steuerplus ergeben kann, jedoch im Hinblick auf die doch relativ geringe Steuerersparnis ein unverhältnismäßiger bürokratischer Verwaltungsakt entsteht. Dies ist zum einen an der zahlreichen Rechtsprechung und Gerichtsanhängigkeiten zu erkennen sowie daran, dass das Schreiben des Bundesfinanzministeriums mittlerweile der 6. Erlass zum Thema haushaltsnahe Steuervergünstigung ist. Im Ergebnis liegt hier daher Steuerbürokratie vom Feinsten vor!